Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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§ 92 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) beschlossen 
worden. 
Das Landes-Versicherungsamt tritt mit dem heutigen Tage in Wirksamkeit. 
Dresden, am 11. Mai 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 36. Bekanntmachung, 
eine Zusatzbestimmung über Versteuerung von Schlußnoten betreffend; 
vom 11. Mai 1886. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. April dieses Jahres beschlossen, daß 
die Nummer 16 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben, als dritten Absatz folgenden Zusatz erhalte: 
„Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen 
sind, beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den 
Fällen des ersten Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Ver— 
pflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe 
Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Geschäfts- 
abschluß.“ 
Unter Hinweis auf die Verordnung vom 19. September 1885 (G.= u. V.-Bl. 
S. 78) wird Dies andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 11. Mai 1886. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Krause. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hosduchdruckerei von C. C. Meinbolr & Sohne, Dresden.
	        
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