Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Die Stimmen abwesender Mitglieder sind als die Auflösung ablehnend anzusehen 
und zu zählen. 
Die erfolgte Auflösung ist von der Gemeindeaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu 
machen. 
17. In Städten mit der Revidirten Städteordnung ist sowohl von der Bildung 
als von der Auflösung einer Zuchtgenossenschaft der Bezirksamtshauptmannschaft Mit- 
theilung zu machen. 
18. Eine Zuchtgenossenschaft kann sich auch über mehrere Gemeindebezirke 
erstrecken. 
Die Entschließung über den Beitritt zu einer solchen Genossenschaft hat durch die 
Versammlung der betreffenden Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalben 
innerhalb jedes einzelnen Gemeindebezirks nach den Bestimmungen in 8§7, die Beschluß- 
fassung über das Genossenschaftsstatut aber in einer gemeinsamen Versammlung der be- 
treffenden Viehbesitzer der betheiligten Gemeinden nach den Bestimmungen in § 10 zu 
erfolgen. 
Diese Versammlung ist, dafern hierüber nicht eine Verständigung unter den Be- 
theiligten selbst erfolgt, von der Ortsbehörde derjenigen Gemeinde einzuberufen und zu 
leiten, welche die größte Anzahl der im Besitze von Stimmberechtigten befindlichen Kühe 
und über ein Jahr alten Kalben aufweist. 
Erstreckt sich die Genossenschaft auf Gemeinden verschiedener Gemeindeaufsichts- 
behörden, so hat die Kreishauptmannschaft, beziehentlich das Ministerium des Innern zu 
bestimmen, welche von diesen letzteren bezüglich der fraglichen Genossenschaft die in diesem 
Gesetze der Gemeindeaufsichtsbehörde, beziehentlich mit ihrem Ausschusse vorbehaltenen 
Funktionen auszuüben hat und welchem amtshauptmannschaftlichen Bezirke die Genossen- 
schaft bezüglich der Körung der Bullen (88 21 flg.) zuzuweisen ist. 
*19. Selbstständige Gutsbezirke können sich nach gegenseitigem Uebereinkommen 
an die Zuchtgenossenschaft ihres Ortes oder benachbarter Orte anschließen. 
* 20. Wofern für einen Gemeindebezirk, auf den sich eine nach § 18 gebildete 
Zuchtgenossenschaft mit erstreckt, die Begründung einer eigenen Zuchtgenossenschaft nach 
Maßgabe der §§ 2 bis 7 beschlossen wird, erledigt sich die Verpflichtung der in jenem 
Gemeindebezirke vorhandenen Besitzer von Kühen und über ein Jahr alten Kalben zur 
weiteren Theilnahme an ersterer Genossenschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, welches 
dem Jahre der Begründung der neuen Genossenschaft folgt. 
Bezüglich der Auseinandersetzung über die Vermögensverhältnisse der bisherigen 
Genossenschaft entscheidet solchenfalls die Mitgliederversammlung der letzteren, es steht 
aber der neugebildeten Genossenschaft des ausscheidenden Gemeindebezirks, wenn sie sich
	        
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