Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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gehabter Prüfung hierüber von der Amtshauptmannschaft ein nach dem unter C an- 
geschlossenen Formulare auszustellender Körschein auszuhändigen. 
Die Gültigkeit des ertheilten Körscheines erlischt mit dem Ablaufe von zwei Jahren 
nach der Ausstellung. 
Ist die Zuchttüchtigkeit des geprüften Bullen von der Körcommission verneint worden, 
so hat die Amtshauptmannschaft dem Besitzer des Bullen, beziehentlich dem Vorstande 
der Genossenschaft oder Altgemeinde einen schriftlichen mit Gründen versehenen Bescheid 
zuzufertigen. 
Eine Wiederholung der Prüfung bereits angekörter Bullen findet, insoweit die Be- 
sitzer derselben nicht Mitglieder von Genossenschaften oder Altgemeinden sind, nur auf 
erneuten Antrag der Besitzer statt. Dagegen sind die innerhalb der Genossenschaften und 
Altgemeinden zur Deckung benutzten, bereits angekörten Zuchtbullen, falls nicht eine 
frühere Wiederholung der Prüfung beantragt wird, bei bevorstehendem Ablauf des zwei- 
jährigen Zeitraumes auch ohne besonders hierauf gerichteten Antrag einer erneuten 
Prüfung zu unterwerfen, und hat zu diesem Behufe die Amtshauptmannschaft regelmäßig 
vor dem Ablauf von zwei Jahren seit Vornahme eines Körgeschäfts das über dasselbe 
ergangene Verzeichniß dem Vorsitzenden der Körcommission mit dem Auftrage zur Wieder- 
holung der Prüfung der in diesem Verzeichnisse aufgeführten Bullen zuzufertigen. 
Der Vorsitzende der Körcommission hat zu erörtern, inwieweit die fraglichen Zucht- 
bullen noch vorhanden sind, beziehentlich zur Zucht benutzt werden, und sind diejenigen, 
hinsichtlich deren solches der Fall ist, in das neue Verzeichniß aufzunehmen und der 
Prüfung mit zu unterwerfen. Werden dieselben als noch tüchtig und zulässig zur Zucht 
befunden, so ist hierüber ein neuer Körschein auszustellen. 
6#24. Einsprüche gegen eine die Zuchttüchtigkeit des geprüften Thieres verneinende 
Entscheidung der Körcommission sind binnen achttägiger ausschließlicher Frist von Zeit 
der eröffneten Entscheidung ab an die Amtshauptmannschaft zu richten, und von dieser 
der Kreishauptmannschaft zur Ueberweisung an die Kreis-Körcommission anzuzeigen. 
Die Kreis-Körcommission besteht für jede Kreishauptmannschaft aus zwei sachver- 
ständigen Landwirthen, welche nebst zwei Stellvertretern für dieselben durch die Kreis- 
hauptmannschaft aus den Angehörigen des Bezirks der Kreishauptmannschaft auf einen 
Zeitraum von regelmäßig sechs Jahren zu ernennen sind und einem im Bezirke der 
Kreishauptmannschaft angestellten Bezirksthierarzte, welcher von letzterer der Kreis-Kör- 
commission für den einzelnen Fall zugetheilt wird und derjenigen Amtshauptmannschaft 
nicht angehören darf, aus welcher der Einspruch gegen die Entscheidung der Körcommission 
zur Verhandlung steht. 
Die landwirthschaftlichen Mitglieder der Kreis-Körcommission, sowie deren Stell- 
vertreter dürfen nicht Mitglieder von Körcommissionen sein. 18.-
	        
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