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& 27. Im Falle ungerechtfertigter Weigerung, das Amt eines Mitgliedes einer
Kör= oder Kreis-Körcommission anzunehmen oder fort zu verwalten, kann dem Weigern-
den auf die Dauer der ihm angesonnenen Verpflichtung eine jährliche Geldstrafe in Höhe
bis zu 20 Mark durch die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschusse beziehentlich
Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschusse auferlegt werden.
&28. Die gewählten Mitglieder der Kör= und Kreis-Körcommissionen erhalten
Tagegelder und Reisekosten aus der Staatskasse.
Wird nach erhobenem Einspruch gegen die Entscheidung der Körcommission dieselbe
von der Kreis-Körcommission bestätigt, so fallen die erwachsenden Kosten in allen Fällen
Demjenigen zu, der den Einspruch erhoben hat.
Die Höhe der gedachten Tagegelder und Reisekosten, sowie das Verfahren bei Aus-
zahlung beziehentlich Einziehung derselben wird durch das Ministerium des Innern im
Verordnungswege festgestellt.
§ 2219. In Städten, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften aus-
genommen sind, ist zur Wahrnehmung der nach Abschnitt II dieses Gesetzes den Amts-
hauptmannschaften zustehenden Befugnisse und Obliegenheiten der Stadtrath zuständig.
30. Die Ortsbehörden derjenigen Gemeinden, in denen Zucht= oder Bullen-
haltungsgenossenschaften bestehen, beziehentlich solcher Orte, in welchen Altgemeinden
gemeinschaftlich Bullen halten, haben alljährlich im Monat September an die Amts-
hauptmannschaft Bericht über die von den Genossenschaften, beziehentlich Altgemeinden
verwendeten Zuchtbullen zu erstatten, und es ist alsdann auf Grund dieser Berichte und
der Verzeichnisse über die stattgefundenen Körungen festzustellen, ob die noch vorhandenen
Bullen gehörig angekört worden und die für dieselben ausgestellten Körscheine nicht in-
zwischen erloschen sind, sowie ob eine nach den Bestimmungen des Genossenschaftsstatuts
im Verhältniß zu der Zahl der zu deckenden weiblichen Thiere genügende Zahl von Ge-
nossenschaftsbullen vorhanden ist. Das Ergebniß dieser Feststellung ist dem Vorsitzenden
der betreffenden Körcommission bekannt zu geben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 19. Mai 1886.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.