Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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geben, ihre diesfallsigen Anordnungen mit Nachdruck durchzuführen und, wenn nöthig, 
eine solche Apotheke so lange zu schließen, als nicht für eine ordnungsmäßige Verwaltung 
derselben Gewähr vorliegt. 
Dresden, am 1. Juli 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner. 
Nr. 47. Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadtgemeinde Reichenbach i. V. betreffend; 
vom 5. Juli 1886. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der vom Stadtrathe zu Reichen- 
bach i. V. unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von 
auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Abschnitten 
von 500 und 200Z zum Zwecke der Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich 
zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
Acht Hundert Tausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und bez. Tilgungsplans die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 5. Juli 1886. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Edelmann.
	        
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