Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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auch unter bereits zugesicherter Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung nachstehender 
Kaufvertrag 
abgeschlossen worden. 
1. 
Es überläßt die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft die ihr zu— 
gehörige Eisenbahn von Gaschwitz nach Meuselwitz sammt allen ihren sonstigen 
Aktiven dem Staatsfiscus im Königreiche Sachsen 
vom 1. Januar 1886 ab. 
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige, im König- 
reiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen gelegenen Grundbesitzungen, gleichviel ob 
sie dem Eisenbahnbetriebe dienen oder aus anderen Gründen erworben worden sind, mit 
allen darauf befindlichen Gebäuden, Gleis-, Betriebs= und sonstigen Anlagen aller Art, 
mit allen Zubehörungen und zum Bahnbetriebe gehörigen Inventarien, ferner mit 
sämmtlichen Betriebsmitteln, Vorräthen und Ausrüstungsgegenständen aller Art, des- 
gleichen sämmtliche der Gesellschaft zustehenden dinglichen und persönlichen Rechte, ein- 
schließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigenthümliche Er- 
werbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf Grund von 
Expropriationsverhandlungen oder sonstigen mit den früheren Besitzern abgeschlossenen 
Vereinbarungen und Vergleichen erlangt hat, nebst den für diese Rechte bestellten 
Sicherheiten, Dispositionsbeschränkungen und Cautionshypotheken. 
Die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft ist damit einverstanden 
und beantragt hiermit, daß der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen als Eigenthümer 
ihres gesammten Grundbesitzes auf den einzelnen Folien der betreffenden Grund= und 
Hypothekenbücher eingetragen, daß rücksichtlich aller derjenigen Grundstücke, auf deren 
eigenthümliche Erwerbung die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft etwa 
ein Recht erworben hat, statt ihrer seiner Zeit der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen 
als Eigenthümer eingetragen wird und daß alle diejenigen Rechte, welche sich in den 
Grund= und Hypothekenbüchern zu Gunsten der nurgedachten Gesellschaft eingetragen 
finden, auf den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen überschrieben werden, indem sie auf 
Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet. 
Gleichzeitig verpflichtet sich die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft 
auf Verlangen des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums jederzeit und unweigerlich 
die vorstehenden Erklärungen, soweit nöthig, in Ansehung der näheren Bezeichnung der 
davon betroffenen Grundstücke zu vervollständigen und in eintragsfähigen Urkunden zu 
wiederholen. 
1886. 23
	        
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