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auch unter bereits zugesicherter Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung nachstehender
Kaufvertrag
abgeschlossen worden.
1.
Es überläßt die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft die ihr zu—
gehörige Eisenbahn von Gaschwitz nach Meuselwitz sammt allen ihren sonstigen
Aktiven dem Staatsfiscus im Königreiche Sachsen
vom 1. Januar 1886 ab.
Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige, im König-
reiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen gelegenen Grundbesitzungen, gleichviel ob
sie dem Eisenbahnbetriebe dienen oder aus anderen Gründen erworben worden sind, mit
allen darauf befindlichen Gebäuden, Gleis-, Betriebs= und sonstigen Anlagen aller Art,
mit allen Zubehörungen und zum Bahnbetriebe gehörigen Inventarien, ferner mit
sämmtlichen Betriebsmitteln, Vorräthen und Ausrüstungsgegenständen aller Art, des-
gleichen sämmtliche der Gesellschaft zustehenden dinglichen und persönlichen Rechte, ein-
schließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigenthümliche Er-
werbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf Grund von
Expropriationsverhandlungen oder sonstigen mit den früheren Besitzern abgeschlossenen
Vereinbarungen und Vergleichen erlangt hat, nebst den für diese Rechte bestellten
Sicherheiten, Dispositionsbeschränkungen und Cautionshypotheken.
Die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft ist damit einverstanden
und beantragt hiermit, daß der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen als Eigenthümer
ihres gesammten Grundbesitzes auf den einzelnen Folien der betreffenden Grund= und
Hypothekenbücher eingetragen, daß rücksichtlich aller derjenigen Grundstücke, auf deren
eigenthümliche Erwerbung die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft etwa
ein Recht erworben hat, statt ihrer seiner Zeit der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen
als Eigenthümer eingetragen wird und daß alle diejenigen Rechte, welche sich in den
Grund= und Hypothekenbüchern zu Gunsten der nurgedachten Gesellschaft eingetragen
finden, auf den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen überschrieben werden, indem sie auf
Benachrichtigung hiervon allenthalben verzichtet.
Gleichzeitig verpflichtet sich die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft
auf Verlangen des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums jederzeit und unweigerlich
die vorstehenden Erklärungen, soweit nöthig, in Ansehung der näheren Bezeichnung der
davon betroffenen Grundstücke zu vervollständigen und in eintragsfähigen Urkunden zu
wiederholen.
1886. 23