Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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der Voraussetzung, daß sie ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr ver— 
pflichtet, durch Vorlegen von Zeugnissen ihrer bezüglichen Heimathsbehörden darzuthun, 
daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige Ehefrau 
und ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach ein— 
gegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimathstaate auf 
Erfordern wieder werden übernommen werden; sie sind jedoch, falls dies in ihrer Hei- 
math oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich vorgeschrieben ist, auch fernerhin 
verpflichtet, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde darüber vorzulegen, daß 
der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein bekanntes 
Hinderniß entgegensteht. 
Es wird dies, unter Vorbehalt näherer Ausführungsbestimmungen, hierdurch bekannt 
gemacht. 
Dresden, den 2. September 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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