Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Die bezüglichen Bestimmungen erfolgen allenthalben durch das Ministerium des 
Innern. 
8 2. Kein Eisenbahnwagen, der nach dem Reichsgesetze vor seiner weiteren Benutzung 
der Desinfektion zu unterziehen ist, darf nach der Ausladung der darin transportirten 
Thiere in irgend eine Benutzung genommen werden, bevor er nicht desinficirt worden ist. 
Auf einer an dem Wagen befestigten Tafel oder in anderer augenfälliger Weise ist in 
deutlicher Inschrift zu vermerken, daß der Wagen zu desinficiren ist. Der gedachte Ver- 
merk ist nach erfolgter Desinfektion zu entfernen. 
Die Wagen sind, soweit als ihre Einrichtung dies gestattet, bis dahin, wo sie des- 
inficirt werden, sorgfältig geschlossen zu halten. 
3. Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (Ab= oder Umladung) oder, 
wenn sich daselbst keine Desinfektionsstation befindet, auf der nächstgelegenen Desinfektions- 
station, wohin solchenfalls die entladenen Wagen sofort zu schaffen sind, alsbald nach der 
Entleerung bez. Ankunft und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. 
Wenn zur Beförderung von Vieh in Einzelsendungen Gepäckwagen oder Hundekupees 
benutzt werden, kann die Desinfektion auf den Zwischenstationen, auf welchen einzelne 
Viehstücke entladen werden, unterbleiben und bis zu derjenigen inländischen Bahnstation 
beanstandet werden, auf welcher der betreffende Wagen zur vollständigen Entleerung und 
Ausrangirung gelangt. Bei Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in 
einem und demselben Wagenraum sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Gefahr einer 
Infektion ausschließen. 
#&# 4. Eisenbahnwagen, welche zur Beförderung von Thieren der in § 1 des Reichs- 
gesetzes gedachten Arten nach einem Orte im angrenzenden Kaiserstaate Oesterreich-Ungarn 
gedient haben, sind bei der Rückkehr in den diesseitigen Bahnbereich auf der Uebergangs- 
station der sächsischen Eisenbahnverwaltung — auch wenn diese in Böhmen liegt — 
nach Maßgabe der hierländischen Vorschriften zu desinficiren. 
5. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen (§ 6) muß stets die Beseitigung der 
Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbindesträngen 2c., sowie eine gründliche 
Reinigung des Wagens durch heißes Wasser vorangehen. Wo letzteres nicht in genügen- 
der Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser ver- 
wendet werden; jedoch muß zuvor zum Zweck der Aufweichung der anhaftenden Unreinig- 
keiten eine Abspülung mittelst heißen Wassers erfolgen. Die Reinigung ist nur dann 
als eine ausreichende anzusehen, wenn durch sie alle von dem stattgehabten Viehtransport 
herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind. 
Die vorerwähnte Reinigung gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 unter b 
und § 7 als ausreichende Desinfektion in denjenigen Fällen, in welchen im Eisenbahn-
	        
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