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Nr. 63. Verordnung,
die Berücksichtigung der Blitzableitungen bei der Einschätzung der Gebäude
für die Zwecke der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend;
vom 12. October 1886.
Nachdem diejenigen Vorschriften, welche in Bezug auf die Berücksichtigung der Blitz-
ableitungen bei der Klassification der Gebäude für die Zwecke der Landes-Immobiliar=
Brandversicherungsanstalt in der Einschätzungsregel 6 der Gebäudebeitrags-Klassifications-
tabelle A Beilage III des Gesetzes vom 25. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 411)
enthalten sind, sich als unzureichend und dem dermaligen Stande der Wissenschaft und
Erfahrung nicht mehr entsprechend erwiesen haben, so ist auf eine sachgemäße Abänderung
derselben Bedacht zu nehmen gewesen.
In dessen Verfolg sind zunächst auf Grund der im Auftrage des unterzeichneten
Ministeriums von der Technischen Deputation bearbeiteten, bei F. Lommatzsch (A. Schröer)
in Dresden erschienenen und im Wege des Buchhandels zu beziehenden „Gemeinfaßlichen
Belehrung über die zweckmäßige Anlegung von Blitzableitern“ von der Brandversicherungs-
kommission besondere „Normativ-Bestimmungen" aufgestellt worden, die in Zukunft
für die Beurtheilung der Blitzableitungen bei der Landes-Brandversicherungsanstalt maß-
gebend sein sollen, und es wird nunmehr auf Grund von § 54 Abs. 2 des angezogenen
Gesetzes Folgendes verordnet:
die Regel 6 in der Beilage III, Tabelle A1 zum Gesetze, die Landes-Immobiliar=
Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 wird aufgehoben.
An Stelle derselben tritt nachstehende Bestimmung:
6. Blitzableitungen werden als schutzgewährend nur dann in Rechnung genommen,
wenn sie den für die Zwecke der Landesanstalt aufgestellten „Normativ-Be-
stimmungen für die Anlage von Blitzableitern“ entsprechen.
Die Brandversicherungskommission wird seiner Zeit öffentlich bekannt machen, wo
Druckexemplare der nurerwähnten „Normativ-Bestimmungen,“ die unentgeltlich an die
Interessenten abgegeben werden sollen, zu erlangen sind.
Dresden, den 12. October 1886.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.