Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Zuwiderhandlungen werden unbeschadet des nöthigenfalls von den Be— 
gleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges — nach 
§ 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft. 
Dresden, den 23. December 1885. 
  
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
  
—. 
Nr. 3. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betreffend; 
vom 23. December 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der vom Stadtrathe zu 
Zwickau unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von auf 
den Inhaber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen in Abschnitten 
von 1000 und 500 A zum Zwecke der Aufnahme einer mit Vier vom Hundert jährlich 
zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
Sieben Hundert und Fünfzig Tausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und beziehentlich Tilgungsplans die nach 8 1040 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 23. December 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Münckner. 
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