Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art.  74.

Die  anf  diese  Weise  gebildete  Liste  der  von  dem  Bezirke  für  das  nächste  Jahr  zu
stellenden  Geschworenen  ist  spätestens  bis  zum  1.  November  an  den  Vorstand  des  Cioil=Senats
  des  Kreisgerichts  einzusenden.

Dieser  hat  die  Befugniß,  von  den  in  die  einzelnen  Bezirkslisten  Aufgenommenen  nach
seinem  pflichtmäßigen  unparteiischen  Ermessen  ein  Fünftheil  zu  streichen,  so  daß  auf  je  500
Einwohner  eines  Bezirkes  ein  Geschworner  übrig  bleibt.

Aus  den  auf  diese  Weise  festgestellten  Listen  der  zu  einem  Geschworenen-Gerichtsbezirke
(Art.  38)  vereinigten  Oberämter  wird  die  Geschworenenliste  des  betreffenden  Sprengels  für
das  nächste  Jahr  zusammen  getragen  und  von  dem  Kreisgerichtsvorstande  spätestens  am
15.  November  öffentlich  bekannt  gemacht.

Art.  75.

Wenigstens  vierzehen  Tage  vor  Eröffnung  der  Urthbeilssitzungen  werden  die  Geschworenen
des  nächslen  Vierteljahrs  in  öffentlicher  Sitzung  des  vollen  Raths  des  Kreisgerichts  durch
das  Loos  bestimmt.

Zu  diesem  Behufe  zieht  ver  Vorstand  des  Kreisgerichts  zuerst  aus  den  am  Sitzungsorte
  wohnenden  in  der  Kreisliste  eingetragenen  Geschworenen  aus  der  Urne  acht  Ergänzungsgeschworene
  und  hierauf  auf  dieselbe  Weise  aus  allen  übrigen  dreißig  Hauptgeschworene.

Art.  76.

Auf  gleiche  Weise  werden  die  Ergänzungs=  und  Hauptgeschworene  für  jede  folgende
Vierteljahrssitzung  gezogen:  nur  werden  dabei  jedesmal  die  Namen  derjenigen  aus  der  Urne
hinweggelassen,  welche  sich  in  dem  Falle  des  Art.  62,  Ziff.  3  und  4  befinden  und  ihren
Befreiungsgrund  rechtzeitig  geltend  gemacht  haben  (Art.  62,  letzter  Absatz),  oder  welche
durch  ein  früheres  Urtheil  des  Schwurgerichtshofes  für  immer  entschuldigt  erklärt  worden
sind.

Art.  77.

Zu  diesem  Behufe  wird  dem  Vorstande  des  Kreisgerichtes  nach  jeder  Schwurgerichtsboffitzung
  alsbald  das  Verzeichneiß  der  Geschworenen,  welche  nach  vorstehender  Bestimmung
als  entschulvigt  anzusehen  sind,  durch  den  Staatsanwalt  mitgetheilt.

Art  78.

Die  erwählten  Geschworenen  werden  mindenstens  acht  Tage  vor  Eröffnung  der  Sitzungen

  vurch  Zustellung  einer  schriftlichen  Ladung  des  Vorstandes  des  Kreisgerichts  vorgeladen.