Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Ueber die Bildung der Musterungsbezirke ist dem Kriegs-Ministerium alsbald Anzeige 
zu erstatten. 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde stattfinden 
soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen. 
*13. Für jeden Musterungsbezirk wird eine Musterungs-Kommission 
gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
Für jedes Mitglied der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu 
bestimmen. 
Die Wahl der Musterungs-Kommissare und deren Stellvertreter erfolgt durch die 
Bezirksversammlungen, beziehentlich was die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz 
anlangt, durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten nach Maßgabe der 
Bestimmungen des Gesetzes „die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung 
betreffend,“ vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284 flg.). 
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks 
jeder Musterungs-Kommission einen Thierarzt beizuordnen. 
*14. Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren 
Stellvertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vor- 
zunehmen. 
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Civil- 
Kommissar des Aushebungsbezirks mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen 
derselben den Eingesessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die 
Aufträge des Civil-Kommissars des Aushebungsbezirks und sorgt unter Beihilfe der 
beiden anderen für deren pünktliche Ausführung. 
15. Die Mitglieder der Musterungs-Kommission haben auch in Friedenszeiten 
die Verpflichtung, den Civil-Kommissaren der Aushebungsbezirke bei Ermittelung 
des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden 
Anforderungen nach bestem Wissen nachzukommen. 
6 16. Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissionen werden, wenn sie solches 
beanspruchen, für Ausübung ihrer Funktionen Diäten und Fuhrkosten nach Maßgabe 
der Bestimmungen über die entsprechenden Kompetenzen der bei der Abschätzung von 
Flurschäden Nr. 8 lit. a und c der durch Erlaß vom 1 1. Juli 1878 (R.-G.-Bl. S. 239) 
bekannt gemachten Abänderungen der Instruktion vom 2. September 1875 zur Aus-
	        
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