Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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13. Juni 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung 
derselben vorgenommen wird. 
Wegen der verwirkten Geldstrafe findet auf Veranlassung der betreffenden Kommission 
(§8§ 1, 13, 24) das in dem Gesetze „das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend,“ 
vom 8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87 flg.) vorgeschriebene Verfahren statt. 
* 20. Der Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks hat die erforderlichen An- 
ordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen 
und für Beorderung der nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, 
Polizeidiener rc.) zu sorgen. 
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung zu 
erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission 
die fehlenden zu bezeichnen. 
& 21. Die Musterungs-Kommission hat an dem zur Musterung bestimmten 
Tage auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der 
Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegs- 
brauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National 
nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu 
fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf 
je drei Pferde des Kontingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten 
Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen und ist letzteres sofort dem Civil- 
Kommissar des Aushebungsbezirks zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauftragten 
der Aushebungs-Kommission an dem (nach §§ 18 und 19) vom Civil-Kommissar des 
Aushebungsbezirks bestimmten Tage vorzuführen. 
Das Kriegs-Ministerium kann anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder 
daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen- 
und Vorderpferde) der Aushebungs-Kommission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich 
nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitglieds sofort 
herbeizuschaffen und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
#§#22. Das leitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem Civil- 
Kommissar des Aushebungsbezirks nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf 
derselben Bericht zu erstatten.
	        
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