Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen 
Aushebungsbezirke. Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk und jede der drei Städte 
Dresden, Leipzig und Chemnitz bildet der Regel nach einen solchen Aushebungsbezirk, 
kann aber auch ausnahmsweise, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird, durch das Kriegs— 
Ministerium in zwei oder noch mehrere dergleichen getheilt werden. 
An welchen Orten sowohl Aushebung wie Abnahme für jeden Aushebungsbezirk 
stattfindet und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt, bestimmt das Kriegs— 
Ministerium schon im Frieden. 
8 24. Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission 
gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann oder dessen gesetzlichen Stellvertreter, für die Städte Dresden, 
Leipzig und Chemnitz aus den deshalb nach § 9 des Gesetzes „die Organisation 
der Behörden für die innere Verwaltung betreffend“ vom 21. April 1873 mit 
besonderem Auftrage versehenen Beamten oder aus dem gesetzlichen Stellvertreter 
dieser Beamten, als Civil-Kommissar, 
2. einem von dem Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Kommissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn eine Amtshauptmannschaft oder eine der genannten drei Städte in mehrere 
Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so bestimmt das Kriegs-Ministerium auf Vorschlag 
der Amtshauptmannschaft, beziehentlich Kreishauptmannschaft, schon im Frieden den 
Civil-Kommissar für jeden ferneren Aushebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Civil-Kommissar des 
Aushebungsbezirks zuzuziehender Thierarzt und 
2. drei Taxatoren, welche von sechs zu sechs Jahren in gleicher Weise, wie die 
Musterungs-Kommissare (s. § 13) gewählt werden. 
6 25. Zu Taxatoren muüssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem 
als Anlage-D beigefügten „Eidesformular“ durch den Civil-Kommissar des Aushebungs- 
bezirks oder dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts zu vereidigen und ist 
beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, welche 
der Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks im Bedarfsfalle einberuft und vereidigt. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die eventuell zuzuziehenden Thierärzte 
erhalten Diäten und Fuhrkosten, gemäß § 16. 
Anlage 7)
	        
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