—
— 186 —
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch
Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist dem Kriegs—
Ministerium telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus den
ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das von dem Aushebungs—
bezirke zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen
kann, so ist von dem Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks, sobald sich dieses übersehen
läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter,
aber als überzählig von den Musterungs-Kommissionen in die Heimath entlassener
Pferde, auf Grund der Nationallisten des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich
auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter An-
gabe der fehlenden Zahl und Gattung dem Kriegs-Ministerium zu melden.
Das letztere veranlaßt hiernach die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen
Aushebungsbezirken des Landes.
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vor-
führung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-Kommission an
die Kreishauptmannschaft und an das Kriegs-Ministerium mit dem Hinzufügen zu
melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirke
vorhanden sind.
6 37. Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungsbezirks wegen nach-
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theils derselben das Kontingent nicht
decken, so sind zunächst die drei Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzuläng-
lichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs-Kommission als kriegsbrauchbar aner-
kannten Pferde (§8 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht
erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegsbrauchbar
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Aushebungs-
bezirks auf Grund des Nationals (§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinandergegangen sein
sollte, nimmt der Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks resp. dessen Stellvertreter
allein unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und
Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und
sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppentheile.
6# 38. Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civil-Kommissar der
Kreishauptmannschaft über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten
ungt — und demselben eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen.