Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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s. 10. 
Sind ausgehoben als Taxe der ausgehobenen Pferde. 
I Sto Durchschnitts-Betrag 
Reit- äü Vorder- urn 1. 2 3l Bemerkungen. 
1 Truppen- in in 
theil. Taxator Zahlen Worten 
Pferde. # Mark. 
  
" 1 In den Rubriken zu 9 werden 
Beträge von einer halben Mark 
und darüber für eine volle Mark 
gerechnet, Beträge unter einer 
halben Mark bleiben außer Ansatz. 
2. Reservepferde sind nicht in das 
3 National der ausgehobenen 
Mobilmachungspferde aufzuneh- 
men, sondern in besonderen Na- 
tionalen zu verzeichnen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. In den für die Musterungs-Kommissionen abzudruckenden Blangquets lautet die Ueberschrift der Nubrik 8 
„Sind ausgewählt als“ · 
2. In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind (8 33), ist nur die Rubrik 
„Durchschnittsbetrag in Zahlen“ 
der Kolonne 9 auszufüllen. 
1886. 30
	        
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