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Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Reservetheile und bewegliche Zu—
behörungen keine Anwendung.
151.
Die Brandversicherungskammer kann, soweit es mit den Interessen der Landesanstalt
vereinbar ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 150 bewilligen, wenn aus dem
gleichzeitigen Vorhandensein bei der Landesanstalt versicherter und nicht versicherter
Gegenstände eine Gefahr der Erschwerung der Brandschädenregulirung nicht zu be-
fürchten ist.
Der theilweise Austritt aus der Landesanstalt kann nur unter der Voraussetzung
der Erfüllung der in § 160 wegen antheiliger Deckung eines etwa vorhandenen Defizits
gegebenen Vorschriften gestattet werden.
152.
Die nach der Anmeldung zur Versicherung bei der Landesanstalt verbotswidrig bei
einer Privatanstalt eingegangene Versicherung ist sofort zu lösen und hat überdies eine
den Versicherten sowohl, als im Falle der Mitwissenschaft den betreffenden Versicherungs-
agenten und die betheiligte Privatanstalt treffende Geldstrafe von 10 bis 3004 zur
Folge.
§ 153.
Als eine verbotene Versicherung ist es nicht anzusehen, wenn die bei der Landes-
anstalt versicherten Objekte, deren Austritt bereits angemeldet worden und nach § 158
zulässig ist, vor Ertheilung der nach § 161 zum Austritte erforderlichen Genehmigung
bei einer Privatgesellschaft versichert werden.
Die Landesanstalt gewährt aber in diesem Falle bei eintretendem Brande keine Ent-
schädigung.
§ 154.
Ergeben sich bei der Katastration von Gegenständen der freiwilligen Verficherung
eines und desselben Grundstückskomplexes und eines und desselben Versicherten bereits
frühere, wegen dieser Gegenstände vor der Anmeldung bei der Landesanstalt eingegangene
Versicherungen bei Privatanstalten, so ist die Katastration, bis die Privatversicherung
gelöst und eine anderweite Anmeldung zur Versicherung bei der Landesanstalt erfolgt ist,
zu beanstanden.
Der betreffende Versicherte ist jedoch in solchem Falle zur Zahlung der von dem
technischen Beamten für die gehabten Bemühungen zu berechnenden Reisekosten und
Diäten verpflichtet.