Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 156. 
Die Versicherung hat der Landesanstalt gegenüber nur so lange Gültigkeit, als die 
versicherten Objekte sich noch in betriebsfähigem Zustande und an dem im Versicherungs- 
scheine bezeichneten Orte befinden. 
Tritt die Versicherung einer Maschine außer Kraft, so erlischt gleichzeitig die Ver- 
sicherung der zu derselben gehörenden Reservetheile und Zubehörungen. 
155 à. 
Reservetheile und bewegliche Zubehörungen können auch als nur der Gattung nach 
bestimmte Sachen versichert werden. Solchenfalls gelten auch alle diejenigen der näm- 
lichen Gattung angehörenden Gegenstände als versichert, welche an Stelle der ursprüng- 
lich versicherten, aber durch Abnutzung oder aus einem anderen Grunde in Wegfall 
gekommenen, angeschafft worden sind. 
# 156. 
Bei Reklamationen gegen Katastrationen und Schädenwürderungen der maschinen- 
bauverständigen Brandversicherungs-Inspektoren tritt, wie in § 103 das durch § 60 
vorgeschriebene Verfahren ein. 
§ 157. 
Zur Versicherungsannahme oder Wiederannahme von Gegenständen der freiwilligen 
Versicherung ist die Landesanstalt nicht verpflichtet. 
Es kann die Versicherung vielmehr im Falle Bedenkens entweder nur bedingungs- 
weise angenommen, oder auch ganz abgelehnt werden. 
Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der dem Versicherten gestellten Bedingungen tritt 
eine Beitragserhöhung zu dem in den Klassificationstabellen sub A, 1 und B angegebenen 
Betrage auf so lange ein, bis der bezüglichen Bedingung Genüge geschehen ist. 
§ 157. 
Bestehende Versicherungen können von Seiten der Landesanstalt nach drei Monate 
zuvor geschehener Kündigung wieder aufgehoben werden, 
a) wenn der Versicherte die zur Bedingung gemachten bau= und feuerpolizeilichen Veran- 
staltungen und Maßregeln nicht ausgeführt hat, oder nicht im zweckentsprechenden 
Stande erhält, oder 
b) wenn von demselben die Brandversicherungsbeiträge nicht pünktlich bezahlt werden, 
oder 
c) wenn sonstige Umstände bekannt werden, welche die Fortdauer der Versicherung 
für die Landesanstalt bedenklich machen.
	        
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