Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 241 — 
5. Nur bedingt beitrittspflichtig sind: 
a) Gebäude für vorübergehende Zwecke, vergl. jedoch § 8 unter 5, 
b) die den nöthigen Bestandtheilen des gewöhnlichen Ausbaues der Gebäude nicht 
beizuzählenden Verzierungen und sonst dabei verwendeten Gegenstände des Luxus, 
sowie alle ungewöhnlicheren Herstellungen und Einrichtungen in und an den 
Gebäuden, wenn sie besonders werthvoll und durch den Baustyl selbst nicht be- 
dingt sind. 
Die Annahme zur Versicherung bei der Landesanstalt hängt in Ansehung der Ge- 
bäude unter a von der Entschließung der Brandversicherungskammer ab und kann wegen 
obwaltender Bedenken abgelehnt werden. 
Die Versicherung der unter b gedachten Gegenstände erfolgt blos auf ausdrücklichen 
Antrag des Besitzers. 
6#6. Blos beitrittsfähig, aber nicht beitrittspflichtig sind: 
a) an Hochbauobjekten: 
1. solche Lust= und Gartenhäuser, die nicht zugleich zum Bewohnen oder zu 
gewerblichen Zwecken dienen und mit Feuerungsanlagen nicht versehen sind, 
2. Schauspielhäuser, 
3. Begräbnißgebäude, 
4. selbstständige werthvollere Kunstgegenstände, welche zum Wesen des Baues 
selbst an sich nicht gehören und von demselben ohne Beschädigung ihrer 
selbst oder des Gebäudes getrennt werden können, 
5. unüberbaute und mit einem Dache nicht versehene Ziegel-, Kalk-, Coaks-, 
Hoh= und andere zu dergleichen starken Feuerungen dienende Oefen, welche 
im Freien liegen und ganz aus unbrennbarem Materiale bestehen, sowie 
die außerhalb der Gebäude und mit deren Umfassung nicht in unmittel- 
barer Berührung, sondern isolirt und freistehenden Schornsteine, 
6. Ueberbrückungen der Flüsse, oder Viaducte von Eisenbahnen und Straßen, 
gleichviel ob mit oder ohne Ueberdachung; 
b.) Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche einem gewerblichen, land-oder 
sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, nebst dazu gehörigen Reservetheilen 
und beweglichen Zubehörungen, nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 149 
und folgende. 
§#7. Wegen der unter der Verwaltung der Königlichen Civilliste stehenden Gebäude 
ist sowohl der Eintritt in den Verband der Landesanstalt, als der Rücktritt aus dem- 
selben freigestellt, der Wiederaustritt jedoch an die Bedingung einer vorher, jedesmal 
am 1. Januar anzumeldenden einjährigen Kündigung geknüpft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.