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5. Nur bedingt beitrittspflichtig sind:
a) Gebäude für vorübergehende Zwecke, vergl. jedoch § 8 unter 5,
b) die den nöthigen Bestandtheilen des gewöhnlichen Ausbaues der Gebäude nicht
beizuzählenden Verzierungen und sonst dabei verwendeten Gegenstände des Luxus,
sowie alle ungewöhnlicheren Herstellungen und Einrichtungen in und an den
Gebäuden, wenn sie besonders werthvoll und durch den Baustyl selbst nicht be-
dingt sind.
Die Annahme zur Versicherung bei der Landesanstalt hängt in Ansehung der Ge-
bäude unter a von der Entschließung der Brandversicherungskammer ab und kann wegen
obwaltender Bedenken abgelehnt werden.
Die Versicherung der unter b gedachten Gegenstände erfolgt blos auf ausdrücklichen
Antrag des Besitzers.
6#6. Blos beitrittsfähig, aber nicht beitrittspflichtig sind:
a) an Hochbauobjekten:
1. solche Lust= und Gartenhäuser, die nicht zugleich zum Bewohnen oder zu
gewerblichen Zwecken dienen und mit Feuerungsanlagen nicht versehen sind,
2. Schauspielhäuser,
3. Begräbnißgebäude,
4. selbstständige werthvollere Kunstgegenstände, welche zum Wesen des Baues
selbst an sich nicht gehören und von demselben ohne Beschädigung ihrer
selbst oder des Gebäudes getrennt werden können,
5. unüberbaute und mit einem Dache nicht versehene Ziegel-, Kalk-, Coaks-,
Hoh= und andere zu dergleichen starken Feuerungen dienende Oefen, welche
im Freien liegen und ganz aus unbrennbarem Materiale bestehen, sowie
die außerhalb der Gebäude und mit deren Umfassung nicht in unmittel-
barer Berührung, sondern isolirt und freistehenden Schornsteine,
6. Ueberbrückungen der Flüsse, oder Viaducte von Eisenbahnen und Straßen,
gleichviel ob mit oder ohne Ueberdachung;
b.) Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche einem gewerblichen, land-oder
sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, nebst dazu gehörigen Reservetheilen
und beweglichen Zubehörungen, nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 149
und folgende.
§#7. Wegen der unter der Verwaltung der Königlichen Civilliste stehenden Gebäude
ist sowohl der Eintritt in den Verband der Landesanstalt, als der Rücktritt aus dem-
selben freigestellt, der Wiederaustritt jedoch an die Bedingung einer vorher, jedesmal
am 1. Januar anzumeldenden einjährigen Kündigung geknüpft.