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8 8. Nicht beitrittsfähig und von der Versicherung bei der Landesanstalt ausge—
schlossen sind:
1. Pulvermühlen, Pulvermagazine (sogenannte Pulverhäuser) und Feuerwerkslabo—
ratorien, einschließlich der Sicherheitszünderfabrikgebäude,
2. Gebäude zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder anderer,
dem Schießpulver in der Wirkung und der Entzündlichkeit ähnlichen, sowie
Gebäude zu Aufnahme explodirender Stoffe,
3. alle Gebäude, welche mit Gebäuden der vorstehend unter 1 und 2 genannten
Art in unmittelbarem baulichen Zusammenhange stehen, ohne davon durch ent-
sprechend starke Brandmauern vollständig abgetrennt zu sein,
4. sogenannte Felsen= oder Bergkeller, ferner alle unter dem Erdhorizonte befind-
lichen Keller und Souterrains, wenn und insoweit diese verschiedenen Bauwerke
nicht mit einem Hochgebäude überbaut sind, oder Bedachung haben, sowie Hof-,
Garten= und andere Einfriedigungen,
5. Gebäude und Baulichkeiten, dazu bestimmt und so eingerichtet, daß sie sich leicht
von einem Orte auf einen anderen versetzen lassen,
6. alle, wenn auch an sich versicherungspflichtige oder versicherungsfähige Gebäude,
oder einzelne Betriebsgegenstände, sobald deren Zeitwerth weniger als 30 Mark
beträgt.
89. Die 86a aufgeführten Objekte bleiben nach einmal erfolgter Versicherung
bei der Landesanstalt so lange versicherungspflichtig, bis ein Wechsel in der Person des
Versicherten eintritt oder eine nicht durch Brand veranlaßte Erneuerung der Versicherung
stattfindet, und bis in dem einen wie in dem anderen Falle die Entlassung aus dem
Versicherungsverbande mit der Landesanstalt von der Brandversicherungskammer aus-
drücklich bewilligt worden ist.
Die Versicherungen der § 6 unter b bezeichneten Gegenstände dagegen bilden eine
eigene, von der Gebäudeversicherung (§§ 4, 5, 6 a und 7) getrennte Versicherungs-
abtheilung der Landesanstalt, welche ohne Mitleidenheit der Gebäudeversicherung nach
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit sich selbst unterhält.
Diejenigen Vorschriften, welche ausschließlich für die Abtheilung der freiwilligen
Versicherung von Maschinen und Geräthschaften Geltung haben, sind in der dritten
Abtheilung des gegenwärtigen Gesetzes zusammengefaßt. Soweit darin jedoch etwas
Besonderes nicht angeordnet ist, sind auch für diese Versicherungsbranche die darauf
anwendbaren, in der ersten, zweiten und vierten Abtheilung enthaltenen Bestimmungen
maßgebend.
10. Die Versicherung gegen Brandschaden bei einer anderen Feuerversicherungs-
anstalt, als der Landes-Brandversicherungsanstalt, mag diese Versicherung neben der