Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 242 — 
8 8. Nicht beitrittsfähig und von der Versicherung bei der Landesanstalt ausge— 
schlossen sind: 
1. Pulvermühlen, Pulvermagazine (sogenannte Pulverhäuser) und Feuerwerkslabo— 
ratorien, einschließlich der Sicherheitszünderfabrikgebäude, 
2. Gebäude zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder anderer, 
dem Schießpulver in der Wirkung und der Entzündlichkeit ähnlichen, sowie 
Gebäude zu Aufnahme explodirender Stoffe, 
3. alle Gebäude, welche mit Gebäuden der vorstehend unter 1 und 2 genannten 
Art in unmittelbarem baulichen Zusammenhange stehen, ohne davon durch ent- 
sprechend starke Brandmauern vollständig abgetrennt zu sein, 
4. sogenannte Felsen= oder Bergkeller, ferner alle unter dem Erdhorizonte befind- 
lichen Keller und Souterrains, wenn und insoweit diese verschiedenen Bauwerke 
nicht mit einem Hochgebäude überbaut sind, oder Bedachung haben, sowie Hof-, 
Garten= und andere Einfriedigungen, 
5. Gebäude und Baulichkeiten, dazu bestimmt und so eingerichtet, daß sie sich leicht 
von einem Orte auf einen anderen versetzen lassen, 
6. alle, wenn auch an sich versicherungspflichtige oder versicherungsfähige Gebäude, 
oder einzelne Betriebsgegenstände, sobald deren Zeitwerth weniger als 30 Mark 
beträgt. 
89. Die 86a aufgeführten Objekte bleiben nach einmal erfolgter Versicherung 
bei der Landesanstalt so lange versicherungspflichtig, bis ein Wechsel in der Person des 
Versicherten eintritt oder eine nicht durch Brand veranlaßte Erneuerung der Versicherung 
stattfindet, und bis in dem einen wie in dem anderen Falle die Entlassung aus dem 
Versicherungsverbande mit der Landesanstalt von der Brandversicherungskammer aus- 
drücklich bewilligt worden ist. 
Die Versicherungen der § 6 unter b bezeichneten Gegenstände dagegen bilden eine 
eigene, von der Gebäudeversicherung (§§ 4, 5, 6 a und 7) getrennte Versicherungs- 
abtheilung der Landesanstalt, welche ohne Mitleidenheit der Gebäudeversicherung nach 
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit sich selbst unterhält. 
Diejenigen Vorschriften, welche ausschließlich für die Abtheilung der freiwilligen 
Versicherung von Maschinen und Geräthschaften Geltung haben, sind in der dritten 
Abtheilung des gegenwärtigen Gesetzes zusammengefaßt. Soweit darin jedoch etwas 
Besonderes nicht angeordnet ist, sind auch für diese Versicherungsbranche die darauf 
anwendbaren, in der ersten, zweiten und vierten Abtheilung enthaltenen Bestimmungen 
maßgebend. 
10. Die Versicherung gegen Brandschaden bei einer anderen Feuerversicherungs- 
anstalt, als der Landes-Brandversicherungsanstalt, mag diese Versicherung neben der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.