Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Dieselben führen den Titel: 
„Brandversicherungs-Inspektor,“ 
haben nicht Staatsdienerqualität und sind zunächst der Brandversicherungskammer, als 
deren Dienstbehörde, untergeordnet. 
Jedem derselben ist für seine dienstliche Funktion ein bestimmter Bezirk zugetheilt. 
Dem am Sitze einer Kreishauptmannschaft angestellten Brandversicherungs-Inspektor 
für das Hochbaufach und dem ersten Brandversicherungs-Inspektor für das Maschinenbau— 
fach ist das Dienstprädikat: „Brandversicherungs-Oberinspektor“ beigelegt. 
6& 20. Zur Aushilfe bei den technischen Arbeiten und zur Unterstützung der Brand- 
versicherungs-Inspektoren kann, je nach dem eintretenden Bedarfe, die erforderliche Anzahl 
Bautechniker mit dem Dienstprädikate: „Inspektorats-Assistent“ von der Brandversicherungs- 
kammer, nach vorher eingeholter Genehmigung des Ministeriums des Innern, gegen Auf- 
kündigung angenommen werden. 
#21. Nächstdem besteht ein von der Ständeversammlung gewählter Ausschuß von 
fünf Mitgliedern, welcher zu der Berathung und Beschlußfassung über die § 29 bezeich- 
neten Angelegenheiten von der Brandversicherungskammer zuzuziehen ist und in dieser 
Vereinigung das Plenum der genannten Behörde bildet. 
§22. Die erste Kammer hat zwei und die zweite Kammer hat drei Ausschuß- 
mitglieder und ebensoviel Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen. 
623. Die Mitglieder des ständischen Ausschusses und deren Stellvertreter werden 
auf jedem ordentlichen Landtage neu gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im 
Amte. Ihre Funktion erledigt sich jedoch mit dem Ausscheiden aus der betreffenden 
Kammer in Folge freiwilligen Rücktritts oder des Verlustes der Wählbarkeit. 
§624. In Behinderungs= und in außerordentlichen Abgangsfällen eines Ausschuß- 
mitglieds ist ein Stellvertreter einzuberufen. 
Die Reihenfolge der Einberufung richtet sich nach dem Beschlusse der betreffenden 
Kammer. 
625. Wegen der Entschädigung der an den Plenarberathungen der Brand- 
versicherungskammer theilnehmenden Ausschußmitglieder leiden die Bestimmungen der 
Landtagsordnung Anwendung. Die Reisekosten und Diäten werden aus der Brand- 
versicherungskasse berichtigt. 
626. Die Verpflichtung der Mitglieder des ständischen Ausschusses beschränkt sich 
auf die Theilnahme an den Sitzungen des Plenums. 
Referate zu übernehmen sind dieselben nicht verbunden. Sie haben im Plenum 
1886. 36
	        
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