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und
c) das von dem Antragsteller nach 8 34 zu entrichtende Bauschquantum.
33. In den Fällen § 32 a sind von der Behäörde die Kosten nach der allgemein
gültigen Taxe in Ansatz zu bringen.
In den Fällen § 32b leiden wegen der Reisekosten und Diäten der technischen Be-
amten die für die Civilstaatsdiener bestehenden Vorschriften analoge Anwendung.
Für jede am Wohnorte des technischen Beamten nach § 12 und § 49 al. 3 vor-
zunehmende Würderung und Katastration eines Gebäudekomplexes oder bei Maschinen
eines Katasternummerkomplexes hat derselbe eine Gebühr von
drei Mark
zu beanspruchen.
34. Wegen der nach § 12 zu veranstaltenden anderweiten Katastration hat der
Versicherte für jeden einzelnen Gebäudekomplex und hinsichtlich der Maschinen rc. für
jeden einzelnen Katasternummerkomplex als Beitrag zu dem für die Landesanstalt
entstehenden baaren Verwaltungsaufwande ein Bauschquantum zu entrichten und zwar
nach Höhe von
3— bei einer Gesammtversicherungssumme bis zu 3000 —
6 — — 2 - - - - 15000 – #
9 — — -ßô- —2 - - - = 30 O00 -–
12 — " 45 000- —.
und 15— 4 - über 45000 - —
35. Jeder sonstige, in Angelegenheiten der Landesanstalt entstehende Verwaltungs-
aufwand ist aus der Brandversicherungskasse zu bestreiten.
Dazu gehört insbesondere auch
à) der Aufwand an Wartegeldern und Pensionen, welche den bei der Brandversicher-
ungskammer mit Staatsdienereigenschaft angestellt gewesenen Beamten und
Officianten, sowie deren Hinterlassenen gesetzlich zukommen.
In die Brandversicherungskasse fließen dagegen die gesetzlich geordneten
Pensionsbeiträge dieser Beamten und Officianten;
b) der zu Deckung des Fehlbedarfs etwa nöthige Zuschuß zu dem besonderen Pensions-
fonds der Brandversicherungs-Inspektoren und Inspektorats-Assistenten, welcher
durch die nach dem darüber mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
bestehenden Regulative zu entrichtenden Beiträge dieser Beamten unterhalten
und von der Brandversicherungskammer verwaltet wird,
und
J0) der Aufwand an Beiträgen, welche in Folge des Anschlusses an den allgemeinen
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