Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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stimmung in § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, als legitimirt betrachtet, dergestalt, 
daß gegen dessen Erklärung von Seiten des Eigenthümers kein rückwirkender Widerruf 
stattfindet. 
#44. Die Anmeldung ist entweder mündlich oder schriftlich zu bewirken. 
In jedem Falle muß dieselbe aber die genaue Angabe und Bezeichnung der einzelnen 
Objekte enthalten. Die Anmeldung ist nur für die speciell angegebenen Gegenstände von 
Gültigkeit. 
§# 45. Wird die Anmeldung der §§ 4 und 5 a bezeichneten versicherungspflichtigen 
Objekte ohne entschuldbare Ursache verzögert, so sind nicht nur die geordneten Brand- 
versicherungsbeiträge und beziehentlich Mehrbeiträge von der Zeit an nachzuzahlen, zu 
welcher nach § 40 die Anmeldung hätte erfolgen sollen, sondern es verfällt überdies 
auch der nach § 43 zur Anmeldung Verpflichtete in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe 
des nachzuzahlenden Betrags. 
Derartige Nachzahlungen finden jedoch nur bis auf die letztverflossenen drei Jahre statt. 
46. Ueber die nach §§ 39 und 40 erfolgten und für zulässig befundenen An- 
meldungen hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz ein Register (Anmelderegister) zu 
halten und in dasselbe jede solche Anmeldung sofort und noch am Tage des Eingangs, 
in Ansehung der § 5 a gedachten Gebäude jedoch erst nach Eingang der Zustimmung 
der Brandversicherungskammer einzutragen. 
Bei mündlicher Anmeldung ist der Eintrag in das Anmelderegister von dem Antrag- 
steller mit zu unterzeichnen. Dem Antragsteller ist über die erfolgte Anmeldung auf 
Verlangen gleichzeitig eine kostenfreie Bescheinigung zu ertheilen. 
& 47. Das Anmelderegister dient zum amtlichen Nachweise sowohl darüber, von 
wem, an welchem Tage und in Bezug auf welches Objekt eine Anmeldung erfolgt ist, als 
darüber, von welchem Zeitpunkte an die Verpflichtung der Landesanstalt zur Schäden- 
vergütung begonnen hat (8 85). 
Abschnitt IV. 
Von der Katastration. 
6# 48. Die Ab= und Einschätzung der Versicherungsobjekte (Katastration) ohne 
Unterschied, ob es sich um eine erstmalige Versicherung, oder um die Abänderung, oder 
anderweite Regulirung einer bestehenden Versicherung handelt, hat zum Zwecke, die 
Zeitwerths= und Versicherungssumme, die Beitragsklasse und die aufzulegenden Beitrags- 
einheiten zu bestimmen. 
Das Katastrationsgeschäft liegt den technischen Anstaltsbeamten ob. Dieselben haben 
darüber ein Protokoll (Katastrationsprotokoll) abzufassen.
	        
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