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853. Die Einschätzung oder Klassification zur Beitragsleistung bestimmt sich nach
dem größeren oder geringeren Risiko, welches bei jedem Versicherungsobjekte
a) nach seiner mehr oder weniger leichten Zerstörbarkeit,
b) nach dem Grade der eigenen und der Ansteckungsfeuersgefahr im Grundstücks—
komplexe, der es mit Rücksicht auf Bau- und Dachungsart, Betriebs- und Be—
nutzungsweise der Gebäude, Beschaffenheit der Feuerungsanlagen und Schutz-
vorrichtung gegen Blitzschlag ausgesetzt ist,
und
c) nach der seiner Lage nach ihm drohenden Gefahr durch Ansteckung von umgebenden
fremden Gebäuden,
für die Anstalt sich ergiebt.
Die Beitragsabstufung wird durch Beitragsklassen ausgedrückt, deren jede die
verhältnißmäßige Zahl der auf je 100 Mark Zeitwerths- und Versicherungssumme zu
legenden Beitragseinheiten angiebt, nach welcher Zahl sodann die Gesammtzahl
der für das Objekt je nach Höhe der Versicherungssumme entfallenden Einheiten berechnet
wird. Mit jeder aufsteigenden Klasse erhöht sich die Zahl der Beitragseinheiten für je
100 Mark Versicherungssumme.
654. Die Ermittelung der Beitragsklasse für jedes einzelne Objekt und die Be-
rechnung der Beitragseinheiten erfolgt bis auf Weiteres nach den in der Beilage sub II
aufgestellten Grundsätzen und den Tabellen A, 2 und 3, B und C der Beilage sub III,
welche zugleich die erforderlichen Einschätzungs= und Berechnungsregeln enthalten.
Die mit der Zeit etwa nöthig werdenden Modifikationen und Ergänzungen der
Klassificationstabellen ist das Ministerium des Innern ermächtigt, im Wege der Ver-
ordnung durch öffentliche, im Gesetz= und Verordnungsblatte zu erlassende Bekannt-
machung vorzunehmen.
Eine Abänderung des angenommenen Klassificationssystems dagegen kann nur durch
Gesetz erfolgen.
655. Bei jedem für sich zu klassificirenden Versicherungsobjekte sind die darauf
zu legenden Beitragseinheiten in ihrer Summe nur nach ganzen Einheiten auszu-
werfen und ist daher für eine bei der Berechnungssumme sich ergebende Bruchtheil-
einheit eine volle Einheit in Ansatz zu bringen.
56. Ueber jede von der Landesanstalt übernommene Versicherung ist von der
Brandversicherungskammer ein Versicherungsschein nach dem durch Verordnung vor-
geschriebenen Formulare auszustellen und dem Versicherten oder dessen Stellvertreter
(§§ 13 und 43) durch die zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz zuzufertigen.