Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Kann eine allseitige Verständigung und Vereinigung mit den Interessenten nicht 
erzielt werden, so hat über die unerledigt gebliebenen Widersprüche zunächst die vor— 
gesetzte Verwaltungsbehörde Entschließung zu fassen. 
Bezieht sich jedoch der Widerspruch auf die Höhe der zu gewährenden Entschädigung, 
so tritt das 8 131 vorgeschriebene Verfahren ein. 
*129. Der nach den 88 125, 127 und 128 festgestellte und genehmigte Neubau— 
plan, sowie das zu dessen Ausführung etwa nöthige besondere Bauregulativ, sind von 
der Baupolizeibehörde durch öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen und haben von da an gegen alle Angesessenen des Gemeindebezirks, dieselben 
mögen vom Brande mitbetroffen worden sein oder nicht, mit der § 123 gedachten Wirk- 
ung verbindliche Kraft. 
* 130. Die Ermittelung der Entschädigung für in Gemäßheit dieses Gesetzes ab- 
zutretendes Areal, für abzutragende Gebäude, Gebäudetheile oder andere Baulichkeiten, 
sowie für die auf dem abzutretenden Grund und Boden etwa befindlichen Früchte, Obst- 
bäume 2c., soweit nicht bei Ausführung eines Bauplans durch Zuweisung eines anderen 
Flächenraums von gleichem Werthe eine Ausgleichung erfolgt, sowie für unbenutzbar 
werdende, nach technischem Ermessen zum Wiederaufbaue auf bisheriger Stelle noch 
brauchbare Grundmauern, Brunnen 2c. hat unter Berücksichtigung des am Orte üblichen 
Grund= und resp. Ertragswerths, der einschlagenden Bewirthschaftungsverhältnisse, sowie 
der Baumaterialienpreise und Löhne zu erfolgen. 
Von der ausfallenden Entschädigungssumme ist der Werth für die durch die Ab- 
tragungen gewonnen werdenden, wieder brauchbaren Baumaterialien, nach Abzug der 
Gewinnungskosten und des Betrags der etwa durch die Lage der neuen Baustelle be- 
dingten Transportkosten zu kürzen. 
*131. Ist wegen der nach § 130 zu gewährenden Entschädigungen zu einem 
gütlichen Uebereinkommen unter den Betheiligten nicht zu gelangen, so hat deren Er- 
mittelung und Feststellung auf Kosten der betreffenden Gemeinde durch drei vorher ge- 
hörig zu verpflichtende Sachverständige zu erfolgen, welche mit den Betheiligten weder 
durch Verwandtschaft noch durch Schwägerschaft und zwar sowohl in der Seitenlinie der 
Verwandtschaft als in Ansehung der Schwägerschaft bis mit dem vierten Grade, noch 
auch durch das Band der Ehe verbunden sind. 
*132. Von den Sachverständigen wird der Eine und zwar bei Gemeinden be- 
ziehentlich durch den Stadtrath, Stadtgemeinderath oder Gemeinderath, rücksichtlich der 
selbstständigen Gutsbezirke aber durch die Amtshauptmannschaft, der Andere von den 
betheiligten Grundbesitzern gemeinschaftlich und der Dritte von diesen beiden Sachver- 
ständigen selbst gewählt.
	        
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