Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Für die Zeitberechnung ist dabei das Datum des Katastrationsprotokolls maßgebend. 
Das Jahr, in welchem sich der Brandschaden ereignet, ist dabei als ein ganzes Jahr zu 
rechnen. 
8 175. Stellt sich durch die zum Zwecke der Schädenwürderung vorzunehmenden 
Erörterungen heraus, daß die seit der letzten Katastration durch Zeit, Gebrauch oder 
andere Umstände eingetretene Werthsverringerung des Objekts eine größere ist, als oben 
angegeben, so ist diese größere Abnutzung und Entwerthung in Rechnung zu stellen. 
*176. In dem Falle, wenn behufs der Brandschädenregulirung und erst bei 
derselben, in Folge vor dem Brande eingetretener und nicht angemeldeter Veränder- 
ungen an katastrirten und versicherten Objekten anderweite Katastrationsunterlagen für 
die Neu= und Versicherungswerthe der betreffenden Objekte aufzustellen sind, hat die 
Zeitberechnung für den Werths= und Vergütungsabzug demohnerachtet nach Maß- 
gabe des Datums der zuletzt vor dem Brande aufgestellten Katastration zu erfolgen. 
#177. Die Brandschädenvergütung wird dem Empfangsberechtigten zu freier Ver- 
fügung ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt binnen vier Wochen nach Feststellung der 
Entschädigung. 
Die Zahlung erfolgt in Anweisungen (8 105). 
Brandschädenvergütungen, welche nicht innerhalb vier Jahren, von dem auf den 
Brand nächstfolgenden Tag an gerechnet, erhoben werden, verfallen der Brandversicher- 
ungskasse. 
#178. Die Landesanstalt ist befugt, rückständige Brandversicherungsbeiträge, oder 
sonst fällige Kosten und der Anstalt schuldige Leistungen aller Art von etwa auszuzahlen- 
den Vergütungsgeldern in Abzug zu bringen und ist im Falle bereits erfolgter Kün- 
digung der Versicherung oder genehmigter Austrittserklärung die Auszahlung von Ver- 
gütungsgeldern in entsprechender Höhe so lange zu beanstanden, bis der ausscheidende 
Versicherte seine sämmtlichen, bis zu seinem Ausscheiden erstehenden Verbindlichkeiten 
gegen die Anstalt erfüllt hat. 
* 179. Auf Brandschädenvergütungsgelder für Gegenstände der freiwilligen Ver- 
sicherung finden die Vorschriften in den §§ 72, 111 bis 114 keine, die Vorschriften in 
§ 144 nur insoweit Anwendung, als die gedachten Gegenstände von der Hypothek er- 
griffen waren. 
*180. Ist aus der Kasse der Landesanstalt für Gegenstände der in § 14 9 be- 
zeichneten Art ein Schaden vergütet worden, dessen Erstattung der Versicherte von einem 
Dritten zu fordern berechtigt ist, so tritt die Landesanstalt bis zur Höhe des Betrags 
der gewährten Entschädigung in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten.
	        
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