Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Instruction zur Ausfüllung der vorstehenden Karte. 
Die Beantwortung der Fragen geschieht durch Worte, beziehentlich Zahlen auf den vor— 
geschriebenen Linien. 
Zur Ueberschrift, die Wohnung betreffend: Für etwaige weitergehende medicinalpolizeiliche 
Erhebungen in größeren Orten empfiehlt es sich, die Wohnung im Hause genau zu bezeichnen. 
V. — Vorderhaus, H. — Hinterhaus, St. — Stockwerk, K. — Keller. 
Zu Frage 5, Absatz 1: Für nicht erwerbsfähige, bezw. nicht selbstständige Personen (Ehe- 
frauen ohne eigenen Beruf, Kinder rc.), ist der Beruf des Haushaltungsvorstandes anzugeben. 
Zu Frage 5, Absatz 3.: Die Eintragung über den Ort der Beschäftigung soll ersichtlich 
machen, ob der Erkrankte regelmäßig außerhäuslich, etwa in einer Fabrik, Werk- 
statt und dergl. (welcher Art — z. B. Papierfabrik — und wo gelegeno) beschäftigt war, 
oder ob er eine Schule besuchte und welche? 
Zu Frage 7, Absatz 1: Für die Feststellung des Datums der Erkrankung ist der im Beginn auf- 
tretende Schüttelfrost maßgebend. Fehlte derselbe, so ist ersichtlich zu machen, nach welchem 
Symptome der Beginn der Erkrankung datirt wurde. 
Zu Frage 8. Ueber das Impfverhältniß werden die Angaben, wenn die Aerzte sie durch eigene Unter- 
suchung gewinnen, besonders werthvoll sein. Führt die Untersuchung zu keinem Ergebniß, dann ist 
anzugeben, ob die Antworten auf Angaben des Patienten oder der Angehörigen beruhen, oder durch 
Einsicht in amtliche Bescheinigungen (Impfschein, Revaccinationsschein, Impflisten) gewonnen sind. 
  
Nr. 9. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend; 
vom 20. Januar 1886. 
Nachdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 
1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 25. März 
1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 fg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März 1879 
durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 16. dieses Monats eine ander- 
weite Abänderung erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 20. Januar 1886. “ 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Müller.
	        
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