Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

304  Verfassungsurkunde.  §  146.

4.  Gewählte  Beamte  haben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
20.  März  1886  (Rbl.  S.  85)  die  Kosten  ihrer  Stellvertretung  zu  tragen
(vgl.  §  194  und  GemeindeO.  Art.  185  Abs.  2,  Bezirks  O.  Art.  67).

5.  Durch  die  Fassung  des  Abs.  2  ist  das  Hindernis,  das  seither
der  Wählbarkeit  der  Mitglieder  der  Ritterschaft  bei  den  allgemeinen
Wahlen  für  die  Zweite  Kammer  entgegenstand,  beseitigt  worden.
Den  vom  Abs.  2  nicht  getroffenen  Mitgliedern  der  Ersten  Kammer,
den  lebenslänglichen  Mitgliedern,  den  gewählten  Vertretern  des
ritterschaftlichen  Adels,  den  gewählten  zwei  Generalsuperintendenten,
  dem  gewählten  Vertreter  des  bischöflichen  Ordinariats  und
dem  gewählten  Dekan,  den  gewählten  Vertretern  der  Hochschulen
und  den  ernannten  Vertretern  des  Handels=  und  Gewerbestandes
und  der  Landwirtschaft  ist  die  Wählbarkeit  in  die  Zweite  Kammer
nicht  entzogen.  Doch  kann  nach  §  147  niemand  gleichzeitig  Mitglied
  beider  Kammern  sein.

6.  Die  für  beide  Kammern  gültigen  Abs.  3  und  4  entsprechen
inhaltlich  durchaus  dem  Art.  21  der  Reichsverfassung,  der  sich  auf
die  Mitgliedschaft  von  Beamten  im  Reichstage  bezieht.  Ob  im
einzelnen  Falle  die  Voraussetzungen  des  Abs.  4  vorliegen  und  ein
Verlust  der  Kammermitgliedschaft  anzunehmen  ist,  hat  die  beteiligte
Kammer  in  erster  Linie  zu  entscheiden,  daneben  steht  der  Regierung
für  die  Frage  der  Anordnung  einer  Neuwahl  ein  selbständiges
Prüfungsrecht  zu;  für  Kollisionsfälle  sind  besondere  gesetzliche  Bestimmungen
  nicht  vorgesehen.  Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  ift
bei  der  praktischen  Handhabung  des  Abs.  4  die  Auslegung  des
Art.  21  der  Reichsverfassung  zu  beachten  1).  Maßgebend  dürfte  der
Zeitpunkt  des  Eintritts  in  das  Amt  sein;  unerheblich  ist  die  bloße
Verleihung  eines  höheren  Rangs  unter  Beibehaltung  der  bisherigen
Stelle  oder  das  Vorrücken  in  einen  höheren  Gehalt  auf  der  bisherigen
Stelle,  desgleichen  die  Uebernahme  von  Gemeinde-,  Korporations=Kirchen=
  und  Hofämtern.  Unter  Amtz  ist  eine  dienstliche  Stelle  mit

 

1)  Vgl.  Laband,  Reichsstaatsrecht  Bd.  1  S.  315  Note  3;
Verhandl  der  Kammer  der  Abg.  1870/74  Prot  Bd.  9  S.  489,
1893/94  Beil  Bd.  3  S.  3,  Prot  Bd.  1  S.  785;  Gaupp-Göz  S.  101
Note  4;  Bitzer  a.  a.  O.  S.  160;  Sarwey  BRd.  2  S.  172.