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klasse wird den Objekten für die indirekte Gefahr derselbe Klassenzuschlag zugetheilt
wie den Gebäuden.
Die sämmtlichen in einem Gebäude befindlichen Betriebsgegenstände sind, da sie der—
selben Gefahr unterliegen, in der Regel in dieselbe Beitragsklasse zu versetzen, und zwar
ist für letztere stets die höhere Kategorie maßgebend.
Nach den gemachten Erfahrungen ist die Beitragssteigerung in den einzelnen Kate-
gorien in der Weise festzustellen gewesen, daß sich die Beitragsleistung für die Betriebs-
objekte gegenüber derjenigen für die Gebäude
in der l. Kategorie um 0,2,
= .I. — = 0,5,
. III. — = 0,8,
2 IV. - - 1,2,
V. - -1,6,
Vlf. - = 2,0
höher stellt.
Hiernach ergiebt sich für die Beitragsklassification der versicherungsfähigen, dem
Fabrik-, Gewerbe-, land= und sonstigen wirthschaftlichen Betriebe angehörigen Gegenstände
die Tabelle B in der Beilage III.
Am Schlusse dieser Tabelle sind zugleich die Beitragsklassen angegeben, in welche die
Bockwindmühlen und die anderen dergleichen Mühlen mit drehbarem Gehäuse, je nach
Maßgabe deren Bedachung, der Bewaffnung mit Blitzableitung und der Beschaffenheit der
etwa vorhandenen Feuerungsanlagen zu stehen kommen, da dergleichen Mühlen in ihrem
gesammten Bestande, einschließlich der Gehäuse, als nur versicherungsfähige Objekte
anzusehen sind.
Unter der Ziffer einer jeden Beitragsklasse ist hier zugleich die Anzahl der für je
100 Mark der Versicherungssumme in Ansatz zu bringenden Beitragseinheiten angegeben.
III.
Die in jeder Beitragsklasse für 100 Mark Versicherungssumme
anzusetzenden Beitragseinheiten
ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle sub C in der Beilage III.