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Abänderung
der Postordnung vom 8. März 1879.
Berlin, 16. Januar 1886.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879, wie folgt,
abgeändert:
Im 8§ 13, „Drucksachen“ betreffend, tritt im Absatz VII hinter den Worten „Es
soll jedoch gestattet sein“ am Schluß als neue Nummer 10 hinzu:
10. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organen auf Grund
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der dasselbe ergänzenden
Reichsgesetze abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der
Berufsgenossenschaft bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern, und den Vordruck ganz
oder theilweise zu durchstreichen.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Stephan.
Nr. 10. Berichtigung.
In der Bekanntmachung, die anderweite Feststellung der Wahlbezirke für die evangelisch—
lutherische Landessynode betreffend, Nr. 4, vom 15. Januar 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 7)
ist im Wahlbezirk XXVII bei der Parochie „Hirschfelde“ hinzuzufügen „mit Seitendorf“
und nach Benennung der Parochie: „Olbersdorf“ die Parochie: „Ostritz“ einzuschalten.
Dresden, den 8. Februar 1886.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
v. Berlepsch.
Vogel.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sähne, Dresren.