Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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worden ist, so hat es hierbei auch fernerhin zu bewenden. Es ist auch die künftige Ein— 
führung einer solchen Einrichtung an Orten, wo sie bisher nicht bestanden hat, nicht aus— 
geschlossen. 
Zu § 62 des Z. Wegen der nach § 62 des Reglements mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen 
Reglements. ist überall — gleichviel ob die Uebertretung im Bereiche einer Staatseisenbahn oder in 
dem einer Privateisenbahn vorgekommen ist — die Strafverfügung von der zuständigen 
Polizeibehörde zu erlassen. 
Die Ausführ- 4. In Ansehung der Neubauten, welche bis zu 100 Meter Entfernung von einer 
ung von Feru- Eisenbahn errichtet werden sollen, haben — abgesehen von dem in § 17, Absatz 2 der 
der Nähe von Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 649) gedachten Falle 
Eisenbahnen — die Baupolizeibehörden 
tir a) vor Ertheilung der Bauerlaubniß, wenn eine sächsische Staatsbahn oder eine 
unter Verwaltung des sächsischen Staates stehende Bahn in Frage ist, mit der General— 
direction der Staatseisenbahnen, wenn dagegen eine andere Bahn berührt wird, mit der 
betreffenden Verwaltung darüber, ob die Ausführung des Neubaues etwa in Rücksicht 
auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder auf die ungestörte Benutzung der Signal- 
vorrichtungen für bedenklich zu erachten sei, sich in Vernehmung zu setzen, und 
b) wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit und 
der Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des Baues seiten 
der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten, und dieser die 
weitere Entschließung anheim zu geben. 
Den Vorschriften unter a und b ist auch dann nachzugehen, 
c) wenn es sich um Aufstellung von Bebauungsplänen handelt, welche an eine Eisen- 
bahn anstoßen oder dieselbe überschreiten sollen, oder 
d) wenn es sich um Errichtung ortsstatutarischer Vorschriften behufs Durchführung 
solcher Bebauungspläne handelt, oder 
e) wenn von der Baupolizeibehörde die Bebauung oder Bestraßung von Theilen 
einer Ortsflur nach Maßgabe von § 5 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 
sonst festgestellt wird. 
Dresden, am 11. Februar 1886. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Gebhardt.
	        
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