Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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II. Zustand, Unterhaltung und Revisionen der Betriebsmittel. 
87. 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit (§ 8 Abs. 1 
und § 26) ohne Gefahr stattfinden können. 
88. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
1. Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Geschwindigkeit vor— 
zuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. 
Diese Maximalgeschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein. 
2. An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines Kontrol- 
manometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtig- 
keit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann. 
3. Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche 
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein, 
beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen 
Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- 
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne be- 
sondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke 
des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine 
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte 
Maß gesteigert werden kann. Die Konstruktion dieser Sicherheitsventile ist der- 
artig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter 
möglich ist; 
4. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig 
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den 
Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampfspannung durch 
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5. mit einer Dampfpfeife.
	        
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