Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Artilel  22.  Das  statt  des  Artikels  geltende  Recht.  393

der  Volksbildung  nicht  erreicht  hat.“  Wenn  es  dann  aber  weiter  heiße,  daß
keine  andere  Beschränkung  eintreten  solle  als  die  eben  genannte,  so
sei  das  bedenklich  und  für  die  Unterrichtsverwaltung  nicht  annehmbar.
Es  werde  damit  „eine  schwankende  und  rücksichtslose  Privatindustrie  in
bezug  auf  die  Lehrer“  (gemeint  ist:  das  Unterrichtgeben)  begünstigt.
Auf  den  Befähigungsnachweis  könne  grundsätzlich  auch  nicht  bei  solchen
verzichtet  werden,  welche  im  Hause  Unterricht  erteilen.  Der  häusliche
Unterricht  könne  nicht  ausgenommen  werden  von  dem  Grundsatz,  „daß
niemand  im  Staate  aus  dem  Lehren  ein  Gewerbe  machen  dürfe,
der  sich  über  die  Fähigkeit  zu  diesem  Gewerbe  nicht  ausweist“"“.  Der
Gedanke,  daß  die  durch  Art.  22  vorgezeichnete  Beschränkung  der  Unterrichtsfreiheit
  sich  auf  den  „häuslichen“  (also  nicht  in  einer  Anstalt  oder
im  Hause  des  Lehrers,  sondern  im  Hause  des  Schülers  bzw.  der  Eltern
desselben  erteilten)  Unterricht  mitbeziehe,  dies  jedoch  nur  dann,  wenn
der  Lehrer  aus  seiner  Tätigkeit  „ein  Gewerbe  macht“,  wird  in  der
Rede  des  Ministers  noch  zweimal  wiederholt.  Daraufhin  lehnte  die
I.  Kammer  den  „Zusatz“  ab  (a.  a.  O.  1048).  In  zweiter  Lesung  (a.  a.  O.
1240)  wurde  debattelos  beschlossen,  hinter  den  Worten  „Unterrichtsanstalten
  zu  gründen“  noch  einzuschalten  „und  zu  leiten“,  womit  (vgl.
Bemerkung  des  Abgeordneten  Baumstark,  I.  K.  1074)  jeder  Zweifel
darüber  beseitigt  werden  sollte,  daß  der  Befähigungsnachweis  nicht  von
demjenigen  zu  fordern  ist,  welcher  die  Anstalt  lediglich  „gründet“  (d.  h.
stiftet),  sondern  von  dem,  der  sie  „leitet“  (d.  h.  betreibt).

Mit  der  hiermit  hergestellten  Fassung  des  Artikels,  also  der  Ablehnung
  des  den  häuslichen  Unterricht  betreffenden  Zusatzes  und  der
Einfügung  der  Worte  „und  zu  leiten“,  erklärte  auch  die  II.  K.  sich
einverstanden  (II.  K.  1196,  1228,  1229).

2.  Die  Suspension  des  Art.  22  und  das  geltende  Recht.  —  Die  gesetzliche
  Regelung  des  Privatunterrichtswesens  steht,  nachdem  die  in  dieser
Richtung  unternommenen  Versuche  (bemerkenswert  insbesondere  die  einschlägigen
  Bestimmungen  des  von  dem  Unterrichtsminister  Grafen  Zedlitz
1892  dem  Landtage  vorgelegten  Volksschulgesetzentwurfs;  vgl.  v.  Bremen
a.  a.  O.  28  ff.)  sämtlich  gescheitert  sind,  zurzeit  noch  aus,  und  gehört
daher  Art.  22  zu  den  „suspendierten“  Verfassungsvorschriften,  an  deren
Stelle  das  ältere  Recht  vorerst  weitergilt  (vgl.  die  allgemeinen  Bemerkungen
  oben  S.  368  und  unten,  bei  Art.  26,  S.  188,  192  ff.).

Dieses  ältere  Recht  weicht  von  der  durch  Art.  22  verheißenen  und
in  ihren  Grundlinien  vorgezeichneten  Ordnung  des  Privatunterrichtswesens
  (vgl.  unten  S.  398,  399)  erheblich  ab.  Es  ist  kein  gemeines,  einheitliches
  Recht  für  den  ganzen  Staat,  wohl  aber  allerdings  im  wesent-