Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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4. Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn— 
Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare anderweite Grundsätze 
zuzulassen. 
5. Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den 6. Theil und 
auf Neigungen von 11:60 ausschließlich bis 1:40 einschließlich auf den 5. Theil 
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn 
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300 Meter in der 
Minute nicht überschritten wird, 
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und 
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwindigkeit des 
Zuges genau festgestellt wird. 
6. Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der 
Stunde oder 1000 Meter in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten 
Räderpaare um eines zu vermehren. 
7. Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, sind für das 
Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
14. 
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen. 
1. Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen 
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung 
versehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den 
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im 
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
2. Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorricht- 
ungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein. 
3. Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im 
Innern versehen sein. 
– 15. 
Signallaternenstützen. 
1. Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen 
laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche 
so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder 
über die Decke desselben hervorragt. 
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