— 27 —
4. Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn—
Amts für die Bemessung der Zahl der zu bremsenden Räderpaare anderweite Grundsätze
zuzulassen.
5. Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis 1:60 einschließlich auf den 6. Theil und
auf Neigungen von 11:60 ausschließlich bis 1:40 einschließlich auf den 5. Theil
der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer in der Stunde oder 300 Meter in der
Minute nicht überschritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt und
3. bei der Thalfahrt durch geeignete Kontrolapparate die Fahrgeschwindigkeit des
Zuges genau festgestellt wird.
6. Bei Personenzügen von mehr als 60 Kilometer Fahrgeschwindigkeit in der
Stunde oder 1000 Meter in der Minute sind die nach Obigem erforderlichen gebremsten
Räderpaare um eines zu vermehren.
7. Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:40 haben, sind für das
Bremsen der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
14.
Verschluß und Beleuchtung der Personenwagen.
1. Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung
versehen sein, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den
Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
2. Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorricht-
ungen gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
3. Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung derselben im
Innern versehen sein.
– 15.
Signallaternenstützen.
1. Sämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen
laufenden Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche
so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder
über die Decke desselben hervorragt.
4