2. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publi—
kum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
3. Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn—
zwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
§ 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
1. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, an-
ständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen
und unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
2. Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls
durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden.
3. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt
werden.
4. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personal-
akten anzulegen und fortzuführen.
870.
Bezirk der Amtsthätigkeit.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb er—
lassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
871.
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten
anf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die
Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres
Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu
leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.