Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

2. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publi— 
kum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
3. Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn— 
zwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
§ 69. 
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten. 
1. Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, an- 
ständiges und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen 
und unfreundlichen Auftretens zu enthalten. 
2. Unziemlichkeiten sind von dem Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls 
durch angemessene Disziplinarstrafen zu ahnden. 
3. Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes 
ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt 
werden. 
4. Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personal- 
akten anzulegen und fortzuführen. 
870. 
Bezirk der Amtsthätigkeit. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und so 
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb er— 
lassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist. 
871. 
Gegenseitige Unterstützung der Polizeibeamten. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizei-Beamten 
anf deren Ersuchen in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die 
Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres 
Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu 
leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
	        
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