Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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6. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter hält irgend einen Gegenstand Der Bahwärter hält die Handlaterne mit grünem 
in der Richtung gegen das Geleise. Licht dem Zuge entgegen. 
Am Anfang und am Ende einer langsam zu durch. Am Anfang und am Ende einer langsam zu durch- 
fahrenden Strecke sind Scheiben aufgestellt. Dem fahrenden Strecke sind Stocklaternen aufgestellt. Dem 
kommenden Zuge zugekehrt muß die erste Scheibe mit kommenden Zuge zugekehrt muß die erste Laterne grünes, 
A und die letzte mit E bezeichnet sein. # die letzte weißes Licht zeigen. 
7. Der Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: « bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter schwingt einen Gegenstand im Der Bahnwärter schwingt seine Handlaterne im Kreise 
Kreise herum. herum, welche, sofern es die Zeit erlaubt, roth zu blenden 
ist. 
Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmast wie folgt gegeben 
werden: 
5a. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal). 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm 
schräg nach oben gerichtet (unter einem 
Winkel von etwa 45 Grad). 
bei Dunkelheit: 
Weißes Licht der Signallaterne des 
Telegraphenmastes. 
  
  
Ca. Der Zug soll langsam fahren. 
bei Tage: 
Außer dem vorhergehend angegebenen 
Signalzeichen ein Stab mit runder 
Scheibe am Telegraphenmast befestigt. 
bei Dunkelheit: 
Grünes Licht der Signallaterne des 
Telegraphenmastes. 
  
7una. Der Zug soll halten (Haltsignal). 
bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm wage- 
recht gestellt. 
  
bei Dunkelheit: 
Rothes Licht der Signallaterne des 
Telegraphenmastes. 
  
   
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