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Wo es für nothwendig erachtet wird, die Ablenkung der Züge vom durchgehenden Geleise durch Signale
am optischen Telegraphen kenntlich zu machen, gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Ablenkung in ein abzweigendes Geleis ist stets an demselben Telegraphenmast zu signalisiren, an
welchem sich das Signal für das Verbleiben im durchgehenden Geleise befindet.
2. Die Anwendung von Ausfahrtssignalen auf den Bahnhöfen und Haltestellen ist gestattet; in der Regel
sind dieselben vor dem zu deckenden Punkte aufzustellen. In Ausnahmefällen können die Signalzeichen
für die Ausfahrt an einem und demselben Telegraphenmast mit den Signalzeichen für die Einfahrt
angebracht werden, sofern ihre Erkennung dem verantwortlichen Stationsbeamren direkt möglich ist,
oder durch Nachahmungssignale möglich gemacht wird.
3. Die Signale sind, in der Richtung des fahrenden Zuges gesehen, folgende:
13. Einfahrt ist gesperrt.
a. Für das durchgehende und das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am Tele—
graphenmast zeigt nach Außen rothes
Licht und nach Innen (der Station zu—
gekehrt) grünes Licht. (Die andere
Signallaterne zeigt kein Licht.)
bei Tage: l
Der obere Telegraphenarm muß nach
rechts wagerecht gestellt sein.
14. Einfahrt ist frei.
a. Für das durchgehende Geleis (Hauptgeleis)
bei Tage: bei Dunkelheit:
Die obere Signallaterne am Tele—
graphenmast zeigt nach Außen grünes
Licht und nach Innen (der Station zu—
gekehrt) weißes Licht. (Die andere
Signallaterne zeigt kein Licht.)
Der obere Telegraphenarm muß
schräg rechts nach oben gerichtet sein
(unter einem Winkel von etwa 45 Grad).
——..
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage: S bei Dunkelheit:
Beide Telegraphenarme müssen schräg 8 Beide Signallaternen am Telegra—
rechts nach oben gerichtet sein (unter phenmast zeigen nach Außen grünes Licht
einem Winkel von etwa 45 Grad). 3 und nach Innen (der Station zugekehrt)
weißes Licht.