Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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wird am Vorsignal dadurch kenntlich gemacht, daß die Scheibe wagerecht liegt oder parallel zur Bahnlinie steht, 
und die Laterne bei Dunkelheit weißes Licht zeigt. Demgemäß ist die Bewegung des Vorsignals in entsprechende 
Abhängigkeit von der Stellung der Signalflügel am Abschlußtelegraphen zu bringen. 
c. Die optischen Signale am Perrontelegraphen werden wie folgt gegeben: 
C. Ein zur Ein= oder Durchfahrt zugelassener Zug soll halten. 
« bei Dunkelheit: 
Rothes Licht der Signallaterne des 
Perrontelegraphen. 
—22 bei Tage: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm des 
Perrontelegraphen wagerecht gestellt. 
    
D. Der Zug darf einfahren. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm des Grünes Licht der Signallaterne des 
E7 Perrontelegraphen schräg nach oben ge- Perrontelegraphen. 
richtet (unter einem Winkel von etwa 
45 Grad). 
  
  
d. Die optischen Signale an den Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer Laterne zu versehen. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei. 
bei Tage: 7 bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht parallel zur Richtung des Weißes Licht der an dem Ausleger des Wasser- 
Geleises. 1 krahnes befindlichen Laterne. 
  
  
  
17. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt. 
bei Tage: * bei Dunkelheit: 
Der Ausleger steht quer (winkelrecht) Rothes Licht der an dem Ausleger des 
zur Richtung des Geleises. Wasserkrahnes befindlichen Laterne. 
  
Soweit ein Bedürfniß vorliegt, können die unter I und II aufgeführten Signale sowohl auf Stationen 
als auf der freien Strecke angewandt werden.
	        
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