Nr. 13. Bekanntmachung,
eine Zusatzbestimmung über die Versteuerung von Lotterieloosen betreffend;
vom 6. März 1886.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Januar dieses Jahres beschlossen,
daß die Nummer 19a der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung
von Reichsstempelabgaben, folgenden Zusatz erhalte:
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen
Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen
festgesetzt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen
Maximalzahl auszugeben, darf die Versteuerung der Loose nach Maßgabe des
Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten Theils der auszu-
gebenden Loose gelten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz dieser
Nummer. Die Vorlegung einer weiteren Anzahl von Loosen zur Abstempelung
ist mittelst besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter Angabe der Zahl
und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die erste Anmeldung Bezug
zu nehmen ist.
Unter Hinweis auf die Verordnung vom 19. September 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 78)
wird Dies andurch bekannt gemacht.
Dresden, am 6. März 1886.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Krause.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.