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sie nicht aus dem Verwaltungsüberschusse der Finanzperiode 1833 gedeckt wird, aus den
übrigen mobilen Beständen des Staatsvermögens zu entnehmen.
6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Fort-
erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1886 betreffend, vom 12. December 1885
(G.= u. V.-Bl. S. 150).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 27. März 1886.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
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Nr. 18. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1885 und 1886;
vom 28. März 1886.
Wag, Albert, von GEOTTEs Gnaden König von Sachsen
2. ꝛc. 20.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde
zusammenberufenen einundzwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der
Zusage in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere
Entschließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage statt-
gefundenen ständischen Berathungen in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar: