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Bezirksarzte zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung derselben ein
Exemplar davon jedem Arbeiter einzuhändigen, auch einen Abdruck derselben an einer
geeigneten und allen Arbeitern zugänglichen Stelle auszuhängen.
7. Der Unternehmer ist gehalten, die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der
Arbeiter einem Arzte zu übertragen. Demselben liegt die Verpflichtung ob, nicht nur
Alle, welche sich zum Eintritt in die Arbeit melden, auf ihren Gesundheitszustand zu
untersuchen und Jeden, der nicht ganz gesund ist, insbesondere gesunde Athmungsorgane
aufweist, als untauglich zu bezeichnen, sondern auch mindestens zwei Mal in der Woche
die Arbeiter einer Untersuchung zu unterwerfen und diejenigen unter ihnen, welche hier—
bei über Athmungsbeschwerden klagen oder sonst krank befunden werden, dem Unternehmer
anzuzeigen, worauf die sofortige Entlassung derselben aus der Arbeit zu erfolgen hat.
Bei seinen Revisionen hat der Arzt zugleich die übrigen im Interesse der Arbeiter
nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu controliren und den Unternehmer auf vorgefundene
Mängel aufmerksam zu machen.
8. Die Arbeiter dürfen nicht länger als vier Stunden hintereinander beschäftigt
werden und es ist ihnen hierauf eine mindestens dreistündige Erholungspause zum Ge-
nusse frischer Luft zu gestatten.
9. Zur Controle über Ab= und Zugang der Arbeiter hat der Unternehmer ein
Buch zu führen, welches Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort und Tag des Ein= und
Austritts jedes Arbeiters enthalten muß und in welches der Arzt die Ergebnisse seiner
Wahrnehmungen nach jeder von ihm vorgenommenen Revision unter Beifügung des
Tages der letzteren einzutragen hat.
Dresden, den 9. April 1886.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Körner.