Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Bezirksarzte zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung derselben ein 
Exemplar davon jedem Arbeiter einzuhändigen, auch einen Abdruck derselben an einer 
geeigneten und allen Arbeitern zugänglichen Stelle auszuhängen. 
7. Der Unternehmer ist gehalten, die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter einem Arzte zu übertragen. Demselben liegt die Verpflichtung ob, nicht nur 
Alle, welche sich zum Eintritt in die Arbeit melden, auf ihren Gesundheitszustand zu 
untersuchen und Jeden, der nicht ganz gesund ist, insbesondere gesunde Athmungsorgane 
aufweist, als untauglich zu bezeichnen, sondern auch mindestens zwei Mal in der Woche 
die Arbeiter einer Untersuchung zu unterwerfen und diejenigen unter ihnen, welche hier— 
bei über Athmungsbeschwerden klagen oder sonst krank befunden werden, dem Unternehmer 
anzuzeigen, worauf die sofortige Entlassung derselben aus der Arbeit zu erfolgen hat. 
Bei seinen Revisionen hat der Arzt zugleich die übrigen im Interesse der Arbeiter 
nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu controliren und den Unternehmer auf vorgefundene 
Mängel aufmerksam zu machen. 
8. Die Arbeiter dürfen nicht länger als vier Stunden hintereinander beschäftigt 
werden und es ist ihnen hierauf eine mindestens dreistündige Erholungspause zum Ge- 
nusse frischer Luft zu gestatten. 
9. Zur Controle über Ab= und Zugang der Arbeiter hat der Unternehmer ein 
Buch zu führen, welches Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort und Tag des Ein= und 
Austritts jedes Arbeiters enthalten muß und in welches der Arzt die Ergebnisse seiner 
Wahrnehmungen nach jeder von ihm vorgenommenen Revision unter Beifügung des 
Tages der letzteren einzutragen hat. 
Dresden, den 9. April 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner.
	        
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