Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Unter Be- 
nutzung der 
Marschgelder- 
tabellen. 
Bei Nicht- 
nutzbarkeit 
der Marsch- 
geldertabellen. 
Beim Ver- 
ziehen der 
qusgehobenen 
Rekruten 2c. 
— 84 — 
8 4. 
Abfindungsverfahren. 
1. Ist der Gestellungsort?) einer der in den Marschgeldertabellen) verzeichneten 
Orte, so haben die Gemeindebehörden den bei demselben vermerkten Betrag zu zahlen. 
In den Gestellungsordres 2c. der Mannschaften werden daher in diesen Fällen die zahl- 
baren Gebührnisse von den Landwehr-Bezirks-Kommandos nicht weiter angegeben. 4) 
Die Beträge in den Marschgeldertabellen sind für alle Chargen — bei gleicher 
Entfernung — dieselben und derart berechnet, daß für jede, wenn auch erst angefangene 
20 km, um welche der Aufenthaltsort vom Gestellungsort weiter als 20 km liegt, ein 
Pauschbetrag von 1: zahlbar ist. 
2. Ist der Gestellungsort in den Marschgeldertabellen nicht verzeichnet, so ist der 
Gebührnißbetrag (der Markbetrag in Worten) seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos 
auf der Gestellungsordre anzugeben und seitens der Gemeindebehörden ohne weitere 
Prüfung zu zahlen. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Landwehr-Bezirks- 
Kommandos verantwortlich. 
Der Betrag ist nach der Charge verschieden und wird nach besonderen Bestimm- 
ungen bemessen. 
An Stelle des Militärfahrscheins kommen die Eisenbahnfahrgebühren nach dem 
Satze des Militärtarifs auf den Gestellungsordres mit zum Ansatz. 
3. Sind Rekruten, Drei= und Vierjährig-Freiwillige, sowie Freiwillige der Unter- 
offizierschulen in der Zeit zwischen ihrer Aushebung bezw. Annahme und dem Gestellungs- 
termine in einen anderen Landwehr-Bataillons-Bezirk verzogen, so werden sie — gleich- 
viel ob ihre Gestellung auf Grund des Urlaubspasses oder nach einer besonderen 
Gestellungsordre erfolgt — von der Gemeindebehörde bis zum Landwehr-Bataillons- 
  
*) Gestellungsort ist derjenige Ort, an welchem sich der Mann auf Grund des Urlaubspasses, der 
Gestellungsordre rc. zunächst zu gestellen hat (Landwehr-Bataillons-Stabsquartier, ein anderer erster Sammel- 
punkt oder die Garnison des Truppentheils 2c.). 
Der Garnison im Sinne dieser Dienstvorschrift steht gleich das Kantonnement, Marschquartier, der 
Uebungs-, Mobilmachungs= oder Formirungsort des Truppentheils, dem Truppentheil die Militär-Behörde, 
die Anstalt (Institut). 
*) Die Marschgeldertabellen sind Auszüge aus den Entfernungstabellen und für jeden Ort aufgestellt, 
sie enthalten die Angaben der von den Gemeindebehörden bei Einberufungen in das Landwehr-Bataillons- 
Stabsquartier bezw. nach den vorgesehenen ersten Sammelpunkten zu zahlenden Marschgelder. 
##) In einzelnen Fällen werden von den Landwehr-Bezirks-Kommandos auch nach solchen Gestellungsorten, 
welche in den Marschgeldertabellen verzeichnet sind, die bis dahin zu zahlenden Marschgebührnisse, jedoch nach 
den in Punkt 2 erwähnten Grundsätzen (Eisenbahnfahrgeld und Marschgebühr) berechnet, in der Gestellungs- 
ordre 2c. angegeben werden, und ist dann nicht der in der Marschgeldertabelle angegebene Betrag, sondern es 
sind die auf der Gestellungsordre rc. ersichtlich gemachten Gebührnisse seitens der Gemeindebehörde zu zahlen. 
Die letzteren haben daher in jedem Falle vor der Zahlung der Marschgebührnisse zunächst darnach zu sehen, 
ob dieselben auf der Gestellungsordre 2c. angegeben sind.
	        
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