Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Beilage 1 zu 8§1. 
Bestimmungen, betreffend die Bekleidung. 
1. Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln 
und 2 Hemden versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet 
sich wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen 
Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
Die Rekruten sind hierüber bei Gelegenheit der Ertheilung der Urlaubspässe ent- 
sprechend zu belehren. 
2. Befinden sich Rekruten bei ihrer Gestellung dennoch nicht im Besitze der noth- 
wendigsten Bekleidungsstücke, so sind solche unter dringenden Umständen von dem Land- 
wehrbezirks-Kommando zu entnehmen. 
Diejenigen Truppentheile, bei welchen die betreffenden Rekruten eingestellt werden, 
sind verpflichtet, den Landwehrbezirks-Kommandos den Werth der hergegebenen Be- 
kleidungsstücke zu erstatten oder letztere zurückzusenden. 
3. Für die Bekleidung der zum Dienst eingezogenen Dispositions-Urlauber, Reser- 
visten, Ersatz-Reservisten und Wehrleute haben die Gemeinden 2c. nicht zu sorgen. Hin- 
sichtlich der Landsturmpflichtigen wird auf die besonderen Bestimmungen verwiesen.
	        
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