Der
A. Montirungsstücke:
Helm mit Schuppenketten.
Czapka
Mantel
Waffenrock.
Koller
Paar Tuchhosen
Drillichjacke
Feldmütze
Paar Stiefel
Schuhe
Hemden
Halsbinde
B. Armaturstücke:
Gewehr, Karabiner oder Pistole
Seitengewehr mit Troddel
Leibriemen mit Schloß
Tornister mit Riemen.
Patrontasche
C. Privat-Eigenthum:
Baares Geld
Uhr.
Datum
Kranke —
Arrestat ha in die Arrest-Anstalt gebracht:
— 96 —
in das Lazareth
. E der Sachen.
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Stückzahl.
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Zur Notiz.
1. Die Gemeindebehörde, welche einen zu einem Transport gehörigen erkrankten Mann übernimmt (§ 17,8) hat
nur die Angaben unter Zu= und Abgang einzutragen, im Uebrigen wird der Aufnahmeschein vollständig
vom Transportführer ausgefüllt.
2. Die Gemeindebehörde vermerkt:
a) bei der Uebernahme des Kranken,
in beiden Exemplaren des Scheins,
Unter Zu- bei „am“ den Eintritt des Kranken 2c. in die Gemeindeverpflegung,
gang. é= „woher“ das Transportkommando des betreffenden Offiziers,
é"-„wohin“ den Gemeindeort, wo die Ueberlieferung erfolgt ist.
— Ein Exemplar des Scheins wird sodann dem Transportführer zurückgegeben, das andere als
Belag zur Kostenliquidirung zurückbehalten. —
b) später bei der Entlassung des Mannes
in dem zurückbehaltenen Exemplar
Unter Ab- bei „am“ den Tag der Entlassung, für welchen Gemeindeverpflegung nicht mehr verabreicht ist,
gang. é „in welcher Art“ ob mittelst Eisenbahn, Vorspannfuhre 2c.,
é“ „wohin“ den Bestimmungsort, Heimath, Garnison des Truppentheils oder Militärlazareth.