Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Der 
A. Montirungsstücke: 
Helm mit Schuppenketten. 
Czapka 
Mantel 
Waffenrock. 
Koller 
Paar Tuchhosen 
Drillichjacke 
Feldmütze 
Paar Stiefel 
Schuhe 
Hemden 
Halsbinde 
B. Armaturstücke: 
Gewehr, Karabiner oder Pistole 
Seitengewehr mit Troddel 
Leibriemen mit Schloß 
Tornister mit Riemen. 
Patrontasche 
C. Privat-Eigenthum: 
Baares Geld 
Uhr. 
Datum 
Kranke — 
Arrestat ha in die Arrest-Anstalt gebracht: 
— 96 — 
in das Lazareth 
. E der Sachen. 
  
□□ 1 1 □□ 
1 
Stückzahl. 
  
  
  
  
  
  
  
  
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Zur Notiz. 
1. Die Gemeindebehörde, welche einen zu einem Transport gehörigen erkrankten Mann übernimmt (§ 17,8) hat 
nur die Angaben unter Zu= und Abgang einzutragen, im Uebrigen wird der Aufnahmeschein vollständig 
vom Transportführer ausgefüllt. 
2. Die Gemeindebehörde vermerkt: 
a) bei der Uebernahme des Kranken, 
in beiden Exemplaren des Scheins, 
Unter Zu- bei „am“ den Eintritt des Kranken 2c. in die Gemeindeverpflegung, 
gang. é= „woher“ das Transportkommando des betreffenden Offiziers, 
é"-„wohin“ den Gemeindeort, wo die Ueberlieferung erfolgt ist. 
— Ein Exemplar des Scheins wird sodann dem Transportführer zurückgegeben, das andere als 
Belag zur Kostenliquidirung zurückbehalten. — 
b) später bei der Entlassung des Mannes 
in dem zurückbehaltenen Exemplar 
Unter Ab- bei „am“ den Tag der Entlassung, für welchen Gemeindeverpflegung nicht mehr verabreicht ist, 
gang. é „in welcher Art“ ob mittelst Eisenbahn, Vorspannfuhre 2c., 
é“ „wohin“ den Bestimmungsort, Heimath, Garnison des Truppentheils oder Militärlazareth.
	        
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