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Wiesa,
Frohnau,
Tannenberg,
Herrmannsdorf
und
Geyer
betroffen.
Dresden, den 7. Juli 1887.
Minifterium des Innern.
Für den Minister:
Böttcher.
Fromm.
Nr. 34. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der zweiten Section der
schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln bei Oschatz nach der Station
Nerchau-Trebsen der Muldenthaleisenbahn betreffend;
vom 11. Juli 1887.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. Februar 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs Erbauung der zweiten Section der schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln
bei Oschatz nach der Station Nerchau-Trebsen der Muldenthaleisenbahn im Anschluß an
die Verordnung vom 20. vorigen Monats andurch weiter verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
§& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,