Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Wiesa, 
Frohnau, 
Tannenberg, 
Herrmannsdorf 
und 
Geyer 
betroffen. 
Dresden, den 7. Juli 1887. 
Minifterium des Innern. 
Für den Minister: 
Böttcher. 
Fromm. 
  
Nr. 34. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der zweiten Section der 
schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln bei Oschatz nach der Station 
Nerchau-Trebsen der Muldenthaleisenbahn betreffend; 
vom 11. Juli 1887. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. Februar 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs Erbauung der zweiten Section der schmalspurigen Secundäreisenbahn von Mügeln 
bei Oschatz nach der Station Nerchau-Trebsen der Muldenthaleisenbahn im Anschluß an 
die Verordnung vom 20. vorigen Monats andurch weiter verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) 
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
§& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
	        
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