Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Nr. 41. Verordnung, 
die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 31. August 1887. 
Noch § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit 
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868 sind 
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen 
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer, und zwar in 
folgenden Wahlkreisen: 
im 5. Wahlkreis der Stadt Dresden, im 3. Wahlkreis der Stadt Leipzig, im 
Wahlkreise der Stadt Zwickau, im 4., 6., 7., S., 10., 14., 17., 18., 19. und 
22. städtischen Wahlkreise, sowie im 3., S., 13., 17., 22., 23., 25., 26., 28., 
34., 36., 37., 38., 39., 43. und 45. Wahlkreise des platten Landes 
vorzunehmen. 
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. December 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden ange- 
wiesen, die zu Veranstaltung dieser Ergänzungswahlen erforderlichen Einleitungen un- 
verweilt zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorstehend aufgeführten Wahlkreisen 
am 18. October 1887 
stattzufinden. 
Hiernächst wird noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Stadt Lim- 
bach nach der Verordnung vom 31. December 1882 (G.= u. V.-Bl. 1883, S. 2) dem 
14. städtischen Wahlkreise zugehört, und daß Ortschaften und Ortstheile, welche zu einem 
Stadtgemeindebezirke geschlagen worden sind, mit der Stadt, deren Bestandtheil sie jetzt 
bilden, zu wählen haben, wogegen im Uebrigen die in der Beifuge sub zu der Aus- 
führungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1382) 
aufgeführten Wahlkreise in der zeitherigen, durch diese Beifuge bestimmten Zusammen- 
setzung verbleiben und sonach insbesondere in den einzelnen betheiligten Wahlkreisen des 
platten Landes, soweit sie in der gedachten Beifuge nach Gerichtsamtsbezirken bezeichnet 
sind, diejenigen ländlichen Ortschaften und Ortstheile zu wählen haben, welche zur Zeit 
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