Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 129 — 
87. 
Zulassung zur Prüfung. 
Auf Grund der Meldung entscheidet die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung 
zuzulassen sei oder nicht, und stellt ihm im ersteren Falle die Aufgaben für die häuslichen 
Prüfungsarbeiten zu. 
Die Kommission ist ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung 
abzurathen, wenn sie, obschon die Bedingungen der Zulassung nach § 4 erfüllt sind, zu 
erheblichen Zweifeln an der ausreichenden wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten 
sich bestimmt findet. 
Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandidaten begründen 
die Verweigerung der Zulassung. 
Auch kann die Kommission die bereits erfolgte Zulassung zurücknehmen, wenn erst 
nach derselben sich herausstellt, daß die Bedingungen nach § 4 nicht erfüllt sind, oder, bei 
Wiederholungs-, Ergänzungs= und Erweiterungs-Prüfungen (88§ 38 bis 40) der Kan- 
didat wesentliche Momente in Beziehung auf die früher abgelegten oder begonnenen 
Prüfungen verschwiegen hat. 
Gegen abweisende Entschließungen der Kommission kann die Entscheidung des Mini- 
steriums nachgesucht werden. 
88. 
Gegenstände der Prüfung. 
Durch die Prüfung ist festzustellen erstens, ob ein Kandidat durch sein Studium der 
Philosophie und Pädagogik, durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und 
Litteratur und, sofern er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntniß der 
Religionslehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden 
Forderungen entspricht, zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den Fächern 
seiner speciellen Studien zuzuerkennen ist. 
89. 
Abstufung der Lehrbefähigung. 
Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat drei Stufen, für die unteren, die 
mittleren, die oberen Klassen, im Folgenden durch 3, 2, 1 bezeichnet. 
Unter den unteren Klassen sind verstanden 
die drei untersten Jahreskurse, Sexta, Quinta, Quarta, eines Gymnasiums oder einer 
Realanstalt von neunjährigem Lehrkursus, 
unter den mittleren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.