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87.
Zulassung zur Prüfung.
Auf Grund der Meldung entscheidet die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung
zuzulassen sei oder nicht, und stellt ihm im ersteren Falle die Aufgaben für die häuslichen
Prüfungsarbeiten zu.
Die Kommission ist ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung
abzurathen, wenn sie, obschon die Bedingungen der Zulassung nach § 4 erfüllt sind, zu
erheblichen Zweifeln an der ausreichenden wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten
sich bestimmt findet.
Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandidaten begründen
die Verweigerung der Zulassung.
Auch kann die Kommission die bereits erfolgte Zulassung zurücknehmen, wenn erst
nach derselben sich herausstellt, daß die Bedingungen nach § 4 nicht erfüllt sind, oder, bei
Wiederholungs-, Ergänzungs= und Erweiterungs-Prüfungen (88§ 38 bis 40) der Kan-
didat wesentliche Momente in Beziehung auf die früher abgelegten oder begonnenen
Prüfungen verschwiegen hat.
Gegen abweisende Entschließungen der Kommission kann die Entscheidung des Mini-
steriums nachgesucht werden.
88.
Gegenstände der Prüfung.
Durch die Prüfung ist festzustellen erstens, ob ein Kandidat durch sein Studium der
Philosophie und Pädagogik, durch seine Beschäftigung mit der deutschen Sprache und
Litteratur und, sofern er einer der christlichen Kirchen angehört, durch seine Kenntniß der
Religionslehre seiner Konfession den an Lehrer höherer Schulen allgemein zu stellenden
Forderungen entspricht, zweitens, welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den Fächern
seiner speciellen Studien zuzuerkennen ist.
89.
Abstufung der Lehrbefähigung.
Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat drei Stufen, für die unteren, die
mittleren, die oberen Klassen, im Folgenden durch 3, 2, 1 bezeichnet.
Unter den unteren Klassen sind verstanden
die drei untersten Jahreskurse, Sexta, Quinta, Quarta, eines Gymnasiums oder einer
Realanstalt von neunjährigem Lehrkursus,
unter den mittleren