Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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der mündlichen Prüfung zeigt, daß er sich richtige Aussprache und Kenntniß der schul— 
mäßigen Grammatik zu eigen gemacht hat, ferner, daß er einige Uebung im Uebersetzen 
und Erklären der zur Schullektüre geeigneten Schriftsteller, sowie einige Fertigkeit im 
mündlichen Gebrauche der Sprache besitzt. 
2. Um die Lehrbefähigung für die mittleren Klassen zu erwerben, müssen die 
Kenntnisse des Kandidaten in der Formenlehre, wie in der Syntax wissenschaftlich be- 
gründet sein, und Kenntniß der Synonymik in ihren wichtigsten Thatsachen, sowie der 
Hauptregeln des französischen Versbaues hinzukommen. Außerdem muß der Kandidat 
einen Ueberblick über die Entwickelung der neueren französischen Litteratur gewonnen und 
einige Werke der hervorragendsten, zum Bereich der Schullektüre gehörigen Schriftsteller, 
besonders der klassischen Zeit, mit eingehendem Verständniß gelesen haben. Auch ist eine 
gewisse Geläufigkeit im mündlichen Gebrauche der Sprache erforderlich. 
3. Zur Lehrbefähigung für die oberen Klassen wird erfordert, daß der Kandidat 
im schriftlichen (§ 29, Absatz 2, beziehungsweise § 31) und mündlichen (8 35, Absatz 2) 
Gebrauch der Sprache sowohl grammatische Korrektheit, als auch gewandte Beherrschung 
des Ausdrucks bekundet. Die geschichtliche Entwickelung der Sprache muß ihm in den 
Hauptzügen bekannt, und ihm namentlich der Zusammenhang der französischen Laute, 
Formen und Wortbildungen mit den lateinischen erschlossen sein. Auch muß er soweit 
mit dem Altfranzösischen vertraut sein, daß er eine mäßig schwere Stelle eines von ihm 
gelesenen altfranzösischen Werkes nach ihren Formen zu deuten und wesentlich richtig zu 
übersetzen versteht. Ferner muß er mit den Gesetzen des französischen Versbaues älterer 
und neuerer Zeit sich bekannt gemacht haben. Endlich muß er sich von dem Entwickelungs- 
gange der ganzen Litteratur ein deutliches Bild verschafft, auch einige ihrer Hauptträger 
aus verschiedenen Zeitaltern durch eigene Lektüre kennen gelernt, vor Allem aber das 
eine oder andere Werk hervorragender neufranzösischer Schriftsteller mit Verständniß ge- 
lesen haben. 
817. 
5. Englische Sprache. 
1. Zur Erwerbung der Lehrbefähigung im Englischen für mittlere Klassen hat 
der Kandidat eine im Wesentlichen richtige Uebersetzung eines mäßig schweren deutschen 
Textes in das Englische als schriftliche Klausurarbeit zu liefern und in der mündlichen 
Prüfung zu zeigen, daß er mit richtiger Aussprache eine sichere Kenntniß der gram— 
matischen Regeln und des für den Unterricht nothwendigen Wortschatzes, wie auch der 
wichtigeren Thatsachen der Synonymik verbindet. Von dem Entwickelungsgange der 
neueren englischen Litteratur muß er eine Uebersicht gewonnen und einige Werke der 
hervorragendsten Schriftsteller der neueren Zeit mit Verständniß gelesen haben. Mit den
	        
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