— 140 —
4. Für jede Unterrichtsstufe ist außerdem einige Fertigkeit im Entwerfen von Karten—
skizzen zu fordern.
§ 21.
9. Mathematik.
1. Für den mathematischen und Rechenunterricht in den unteren Klassen
ist zu verlangen: Kenntniß der ebenen und räumlichen Geometrie, der Trigonometrie,
der allgemeinen Arithmetik mit Einschluß der Logarithmen und der Algebra bis zu den
linearen, quadratischen und diophantischen Gleichungen, sowie die für zweckmäßige Er-
theilung des Rechenunterrichtes erforderliche Bekanntschaft mit den Eigenschaften der
Zahlen.
2. Für den Unterricht in den mittleren Klassen wird außerdem Kenntniß der
Elemente der analytischen und projektiven Geometrie, der Theorie der algebraischen
Gleichungen und der höheren Analysis (Grundlehren der Differential= und Integral-
rechnung) gefordert, sowie die durch eine schriftliche Klausfurarbeit nachzuweisende Be-
fähigung, leichtere, den einzelnen der genannten Gebiete entnommene Aufgaben zu lösen.
3. Für den Unterricht in den oberen Klassen muß der Kandidat überdies mit den
wichtigsten Lehren der höheren Geometrie, der höheren Analysis und Arithmetik, und
der analytischen Mechanik soweit bekannt sein, daß er eine nicht zu schwierige Aufgabe
aus einem dieser Gebiete selbständig zu bearbeiten im Stande ist.
822.
10. Physik.
1. Für den physikalischen Unterricht in den mittleren Klassen ist erforderlich:
eine übersichtliche Kenntniß der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze aus dem ganzen
Gebiete dieser Wissenschaft, sowie die Befähigung, diese Gesetze mathematisch zu begründen,
soweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich ist. Auch muß der Kandidat
mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung bekannt sein.
2. Für den Unterricht in den oberen Klassen ist außerdem zu fordern eine all-
gemeine Uebersicht über die mathematische Physik und eine genauere Kenntniß von den
grundlegenden mathematischen und physikalischen Untersuchungen auf einem der wichtigeren
Gebiete der theoretischen Physik, ferner hinlängliche Uebung in dem Gebrauche der für
den Schulunterricht erforderlichen physikalischen Instrumente.
8 23.
11. Chemie.
1. Für den chemischen Unterricht in den mittleren Klassen wird gefordert: Kennt—
niß der allgemeinen chemischen Verbindungsgesetze, der häufiger vorkommenden Elemente