Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
6&3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
#. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne außer den in der Verordnung vom 22. vorigen Monats — Seite 119 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes — genannten Fluren weiter die Fluren 
Buchholz, 
Sehma, 
Walthersdorf, 
Schlettau, 
Scheibenberg, 
Oberscheibe, 
Unterscheibe 
und 
Schwarzbach 
betroffen. 
Dresden, den 17. October 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller. 
  
Nr. 51. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnlinie 
Görlitz-Dresden betreffend; 
vom 20. October 1887. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes der Linie Görlitz= 
Dresden macht sich die Erwerbung von Areal zur Herstellung und beziehentlich Erhaltung 
von Schneeschutz-Anlagen nothwendig.
	        
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